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Private Krankenversicherung (PKV) Beamter Rollstuhl Öffnungsklausel
Bitte berücksichtigen Sie:
Oft werden wir mit einer überhöhten Erwartung bei der Öffnungsklausel von unseren Kunden konfrontiert. Für uns als Vermittler ist dieser Weg komplett uninteressant. Wir verdienen keinen Cent an einer Vermittlung. Es werden keine Provisionen fällig. Es handelt sich um eine reine Leistung unter Menschen, die sich helfen wollen, treu nach dem Motto „Jeden Tag eine gute Tat“. Wir helfen Ihnen dennoch gerne mit einer Voranfrage oder einem Krankenversicherungsvergleich (PKV) weiter, wären aber dankbar, wenn die gute, kostenlose Arbeit in diesem Bereich der Türöffner für andere Bereiche ist. Einen fairen Umgang würden wir uns wünschen. Über den gemeinsamen Weg in allen Versicherungsbereichen würden wir uns freuen.
Gehen Sie mit uns den Weg einer anonymen Voranfrage. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.
Bei der Öffnungsklausel bieten private Krankenversicherungen Beamten mit Vorerkrankungen Versicherungsschutz. Die Versicherungsunternehmen dürfen nach § 146 Abs.1 Nr.1 VAG den Versicherungsschutz wegen unverhältnismäßig hohem Krankheitsrisiko verweigern. Hier bietet die Öffnungsklausel unter Umständen eine Möglichkeit für Beamte mit Vorerkrankungen. Die teilnehmenden Privaten Krankenversicherungen verpflichten sich, zulassungsberechtigte Beamte, die sie normalerweise aufgrund der Vorerkrankungen ablehnen würden, vorbehaltlos im Grundtarif (ohne Beihilfeergänzung, Einbettzimmer, …) aufzunehmen. Dies gilt nur bei lückenloser Beantwortung der Gesundheitsfragen.
Die Öffnungsaktionen erleichtern den erstmaligen Zugang zur Privaten Krankenversicherung (PKV) bei schwerwiegenden Vorerkrankungen, die eine normale Antragstellung unmöglich macht. Der Antragsteller darf nicht bereits über eine Private Krankheitskostenvollversicherung verfügen. Grundsätzlich umfasst die Öffnungsklausel alle Beamten, die erstmalig einen Anspruch auf Beihilfe haben und auch Angehörige (Ehepartner, Kinder), die erstmalig einen Anspruch auf Beihilfe haben. Für die verschiedenen Personengruppen, die im Rahmen der Öffnungsaktionen in die Private Krankenversicherung (PKV) aufgenommen werden können, gelten Fristen. Maßgeblich für die Wahrung der Fristen ist die Antragstellung und nicht der Versicherungsbeginn.
Der Antrag auf Restkostenversicherung muss innerhalb von sechs Monaten nach der erstmaligen Verbeamtung oder nach erstmaligem entstehen des Anspruchs auf Beihilfegestellt werden. Maßgeblich für den Fristbeginn ist der Beginn des Beamtenverhältnisses. Gehört der Antragsteller zum teilnahmeberechtigten Personenkreis und werden die Fristen eingehalten, wird er zu folgenden erleichterten Bedingungen in eine beihilfekonforme Krankheitsvollversicherung aufgenommen:
- Kein Antragsteller wird aus Risikogründen abgelehnt.
- Leistungsausschlüsse werden nicht vorgenommen.
- Zuschläge zum Ausgleich erhöhter Risiken werden – soweit sie erforderlich sind – auf maximal 30 Prozent des tariflichen Beitrages begrenzt.
Der Versicherungsschutz setzt auf den Leistungen der Beihilfe auf, erweitert sie jedoch nicht. Die Erstattungssätze des Versicherungsschutzes sind daher so ausgestaltet, dass diese zusammen mit dem Beihilfeanspruch nicht mehr als hundert Prozent betragen. Für einen höheren Erstattungssatz oder eine Doppelversicherung gelten die Öffnungsaktionen nicht. Werden durch die jeweilige Beihilfestelle auch Kosten für Wahlleistungen – wie zum Beispiel Unterbringung im Zweibettzimmer und Chefarztbehandlung – erstattet, so sind diese Wahlleistungen auch Bestandteil des Versicherungsschutzes. Umfasst jedoch die Beihilfe nur die allgemeinen Krankenhausleistungen ohne diese Wahlleistungen, so beziehen sich auch die Öffnungsaktionen auf einen Versicherungsschutz ohne Wahlleistungen.
Nur einige Versicherer nehmen an der Öffnungsaktion teil. Diese ist freiwillig. Bei Beamtenanwärtern (in Ausbildung, Referendariat, …) sind die Anbieter noch begrenzter. Hier finden Sie die genaue Broschüre des PKV Verband.