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Private Krankenversicherung in der Schwangerschaft abschließen - Was es zu beachten gilt!

Kann ich eine Private Krankenversicherung (PKV) in der Schwangerschaft abschließen, sind die Schwangerschaftskosten direkt versichert und was sind die Risiken?

Krankenversicherung Schwangerschaft in der Privaten Krankenversicherung beraten

Krankenversicherung Schwangerschaft in der Privaten Krankenversicherung beraten

Ist die Schwangerschaft bei der Antragstellung in den Antragsfragen anzugeben?

Meist wird in den Antragsfragen zur Krankenversicherung nach Untersuchungen gefragt. Diese finden im Rahmen der Schwangerschaft statt. Somit muss aus unserer Sicht meist mit „ja“ geantwortet und in der Folge die Frage erörtert werden. 

Was sind Wartezeiten und gelten diese auch bei Schwangerschaft?

Als Wartezeit wird der Zeitraum zwischen Versicherungsbeginn mit Beitragszahlung und Beginn des eigentlichen Versicherungsschutzes bezeichnet. In dieser Zeit haben Sie für die in den Wartezeiten definierten Fälle keinen Versicherungsschutz. Sie müssen die Behandlung somit selbst zahlen. 

Die in der Privaten Krankenversicherung geltenden Wartezeiten sind in den Musterbedingungen und den jeweiligen Versicherungsbedingungen konkretisiert und in § 197 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) gesetzlich verankert. Danach beträgt die allgemeine Wartezeit für Versicherungsleistungen 3 Monate. Für Entbindungen, Psychotherapie, Zahnbehandlung und Zahnersatz sowie Kieferorthopädie gilt eine besondere Wartezeit von 8 Monaten. Wartezeiten können sowohl beim erstmaligen Vertragsabschluss als auch bei einem Tarifwechsel anfallen. Beim Tarifwechsel gilt die Wartezeit aber nur für hinzukommende Mehrleistungen.

In der Praxis entfallen die Wartezeiten allerdings meistens, und zwar in folgenden Situationen:

  • Wechsel aus der GKV oder PKV

Der bzw. die Versicherte war unmittelbar vor dem Wechsel in die PKV gesetzlich krankenversichert oder wechselt von einer PKV zu einer anderen. Die Versicherungszeit in der GKV bzw. PKV wird dann auf die Wartezeit angerechnet.

  • Wechsel aus der freien Heilfürsorge

Der bzw. die Versicherte hatte unmittelbar vor dem Wechsel in die PKV Anspruch auf freie Heilfürsorge. Auch hier erfolgt eine Anrechnung auf die Wartezeit.

  • nach einer Heirat

Der Wechsel in die PKV erfolgt innerhalb von 2 Monaten nach Eheschließung mit einer Person, die seit mindestens 3 Monaten privat versichert ist.

  • bei Neugeborenen

Ein seit mindestens 3 Monaten privat versicherter Elternteil stellt innerhalb von 2 Monaten nach der Geburt den Antrag auf Versicherung seines Kindes.

  • Adoption

Ein seit mindestens 3 Monaten privat versicherter Elternteil stellt innerhalb von 2 Monaten nach der Adoption den Antrag auf Versicherung seines Kindes.

Diese Regelungen gelten auch für die Zusatzversicherung und die Krankentagegeldversicherung.

Zudem entfällt die allgemeine Wartezeit generell, wenn die Behandlung infolge eines Unfalls notwendig ist.

Im Basistarif und Notlagentarif gibt es keine Wartezeiten.

Quelle: PKV-Serviceportal

Wichtig für Personen, die schwanger aus dem Ausland kommen und sich in Deutschland privat krankenversichern wollen. Hier entfallen die Wartezeiten erst einmal grundsätzlich nicht. Es gibt Anbieter, bei denen auf die Wartezeiten verzichtet wird. Sprechen Sie uns an. Wir helfen und beraten Sie gerne.

Welches Risiko besteht für mein noch nicht geborenes Kind, wenn ich mich während der Schwangerschaft privat krankenversichere?

Mit der Geburt muss das Baby krankenversichert werden. Wenn die Eltern privat krankenversichert sind, wird normalerweise auch das Baby privat krankenversichert. Doch was passiert, wenn das Kind nicht ganz gesund auf die Welt kommt oder eventuell deutlich zu früh geboren wird? In diesem Fall ist der Weg in eine Private Krankenversicherung mit Gesundheitsfragen versperrt. Um hier vorzubeugen hat der Gesetzgeber den § 198 VVG eingeführt. Er regelt die Kindernachversicherung für Neugeborene ohne Gesundheitsprüfung. 

Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG)
§ 198 Kindernachversicherung

(1) Besteht am Tag der Geburt für mindestens einen Elternteil eine Krankenversicherung, ist der Versicherer verpflichtet, dessen neugeborenes Kind ab Vollendung der Geburt ohne Risikozuschläge und Wartezeiten zu versichern, wenn die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tag der Geburt rückwirkend erfolgt. Diese Verpflichtung besteht nur insoweit, als der beantragte Versicherungsschutz des Neugeborenen nicht höher und nicht umfassender als der des versicherten Elternteils ist.

(2) Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das Kind im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist. Besteht eine höhere Gefahr, ist die Vereinbarung eines Risikozuschlags höchstens bis zur einfachen Prämienhöhe zulässig.

(3) Als Voraussetzung für die Versicherung des Neugeborenen oder des Adoptivkindes kann eine Mindestversicherungsdauer des Elternteils vereinbart werden. Diese darf drei Monate nicht übersteigen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Auslands- und die Reisekrankenversicherung nicht, soweit für das Neugeborene oder für das Adoptivkind anderweitiger privater oder gesetzlicher Krankenversicherungsschutz im Inland oder Ausland besteht.

Was kann hier das Problem für die Krankenversicherung des Neugeborenen sein?

Es kann als Frühgeburt / Frühchen auf die Welt kommen!

"Bis zur 37. Schwangerschaftswoche gilt ein Neugeborenes als Frühchen. Im Schnitt kommen etwa acht Prozent der Neugeborenen in Deutschland als Frühchen zur Welt. Für viele davon startet das Leben auf der Neonatologie, eine Art Intensivstation für Neugeborene. Dabei variiert die Behandlungsintensität und –dauer je nach Gesundheitszustand des Babys. Dank des medizinischen Fortschritts haben sich die Überlebenschancen von frühgeborenen Kindern in den letzten 20 Jahren immer weiter erhöht. Eventuelle Spätfolgen sind meist zu diesem Zeitpunkt noch nicht erkennbar und zeigen sich erst im Verlauf der Jahre. Aber auch hier ist die Wahrscheinlichkeit für gesundheitliche Einschränkungen aufgrund der guten Behandlungsmöglichkeiten in Deutschland deutlich gesunken.

Wussten Sie schon, dass…

  • Ihr Baby ab dem 6. Monat lebensfähig ist?
  • jährlich circa 60.000 Frühgeborene in Deutschland zur Welt kommen?"

Quelle: AOK

Wenn ein Frühchen somit geboren wird, muss ein Elternteil schon länger als drei Monate in der Privaten Krankenversicherung versichert sein. Somit besteht besonders dann ein Risiko bei der Beantragung der Privaten Krankenversicherung für ein Elternteil, wenn die Schwangerschaft schon weiter fortgeschritten ist. Bei der Beantragung einer Privaten Krankenversicherung (PKV) ist unbedingt ab dem dritten Monat darauf zu achten, dass die Versicherung auf die Dreimonatsfrist zur Kindernachversicherung ohne Gesundheitsfragen verzichtet. Besonders bei Beamtenanwärtern bzw. Beamten auf Probe mit Restkostenversicherung zur Beihilfe kommt es regelmäßig zur Verbeamtung von Schwangeren. Dieser Punkt wird häufig in der Beratung nicht berücksichtigt. 

Es gibt große Unterschiede bei den Privaten Krankenversicherern (PKV).

Einige halten sich streng an den Gesetzestext, einige haben Verbesserungen in Ihren Versicherungsbedingungen. Aus diesem Grund haben wir für Sie nachgefragt.

Diese Anfrage haben wir gestellt:

"wir haben regelmäßig Anfragen von Schwangeren in den Bereichen Private Krankenvollversicherung (PKV) oder Restkostenversicherung im Rahmen der Beihilfe für Beamte. Um nicht jeden Einzelfall mit einer individuellen anonymen Risikovoranfrage mit Ihnen zu klären, bitten wir Sie uns einmal, bei dieser generellen Voranfrage zur Schwangerschaft zu helfen. 

Wichtig: Bitte schreiben Sie hinter alle Punkte Ihre Antworten. Nur so kann sichergestellt werden, dass alle Fragen beantwortet werden. Auch ist die Zuordnung Ihrer Antworten zu dieser Voranfrage nur auf diesem Weg sichergestellt. 

Musterfall: Weiblich, 165 cm, 65 kg, 01.01.1990 Anwältin, angestellt, keinerlei gesundheitliche Beeinträchtigungen, schwanger

Frage 1:

  • Sind Schwangere bei Ihnen versicherbar, wenn ja, bis zu welcher Schwangerschaftswoche
    • Private Krankenversicherung Vollschutz (PKV)
    • Private Krankenversicherung für Beamte als Restkostenversicherung zur Beihilfe

Frage 2: 

  • Wie viele Monate muss ein Elternteil für die Kindernachversicherung nach § 198 VVG bei Ihnen im deckungsgleichen Krankenversicherungstarif versichert sein?
    • Private Krankenversicherung Vollschutz (PKV)
    • Private Krankenversicherung für Beamte als Restkostenversicherung zur Beihilfe"
Antworten zu Schwangerschaft der privaten Krankenversicherer

Hier finden Sie die Antworten der Versicherer. Diese sind Momentaufnahmen und können sich jederzeit ändern. Ein Beispiel für eine solche Änderung ist z.B. die Hallesche in diesem Jahr. 

Allianz

"wir haben regelmäßig Anfragen von Schwangeren in den Bereichen Private Krankenvollversicherung (PKV) oder Restkostenversicherung im Rahmen der Beihilfe für Beamte. Um nicht jeden Einzelfall mit einer individuellen anonymen Risikovoranfrage mit Ihnen zu klären, bitten wir Sie uns einmal bei dieser generellen Voranfrage zur Schwangerschaft zu helfen. 

Wichtig: Bitte schreiben Sie hinter alle Punkte Ihre Antworten. Nur so kann sichergestellt werden, dass alle Fragen beantwortet werden. Auch ist die Zuordnung Ihrer Antworten zu dieser Voranfrage nur auf diesem Weg sichergestellt. 

Musterfall: Weiblich, 165 cm, 65 kg, 01.01.1990 Anwältin, Angestellt, keinerlei gesundheitliche Beeinträchtigungen, schwanger

Frage 1:

  • Sind Schwangere bei Ihnen versicherbar, wenn ja, bis zu welcher Schwangerschaftswoche
    • Private Krankenversicherung Vollschutz (PKV)
    • Private Krankenversicherung für Beamte als Restkostenversicherung zur Beihilfe

à Eine Schwangerschaft wird immer mitversichert in der Vollversicherung, zu klären wäre hier nur (im Rahmen der Risikovorprüfung), ob andere Diagnosen/Krankheiten bestehen, auch Diagnosen/Krankheiten die durch die Schwangerschaft aufgetreten/entstanden sind, die eine Annahme nur mit RZ oder gar eine Ablehnung nach sich ziehen.

Frage 2: 

  • Wie viel Monate muss ein Elternteil für die Kindernachversicherung nach § 198 VVG bei Ihnen im deckungsgleichen Krankenversicherungstarif versichert sein?
    • Private Krankenversicherung Vollschutz (PKV)
    • Private Krankenversicherung für Beamte als Restkostenversicherung zur Beihilfe

à Das Elternteil muss seit mind. 3 Monaten bei uns versichert sein und die Kindernachversicherung muss dann innerhalb von 2 Monaten (Zeitpunkt = ab Geburt des Kindes) beantragt werden."

ARAG

"Frage 1:

Generell sind Schwangere bei uns versicherbar, eine Begrenzung auf die Schwangerschaftswoche gibt es nicht. Wir benötigen zur Prüfung immer den vollständigen Mutterpass sowie eine Zusatz Erklärung Gynäkologie.

Risikoschwangerschaften versichern wir nicht.

Hier wird nicht zwischen Voll und Beihilfe unterschieden.

Frage 2:

Damit eine Kindernachversicherung geltend gemacht werden kann, muss ein Elternteil mindestens 3 Monate bei uns versichert sein. Die Meldung der Geburt mit Antrag muss innerhalb von 2 Monaten ab Geburt erfolgen."

AXA / DBV

"Gerne beantworte ich Ihnen Ihre Fragen, diese beziehen sich sowohl für den Bereich „Private Krankenversicherung Vollschutz“ sowie für die „ Private Krankenversicherung

für Beamte als Restkostenversicherung zur Beihilfe“. Wir weisen vorab darauf hin, dass sowohl in der Privatwirtschaft so wie im Bereich Öffentlicher Dienst nur eine bestimmte

Tarifauswahl vorgegeben ist.

Zu Frage 1 :

Das Vorliegen der Schwangerschaft führt in der Krankheitskostenvollversicherung nicht zur Ablehnung der VP; allerdings

werden Diagnosen die vor der Schwangerschaft bereits bestanden haben, mit in die Risikoprpüfung einbezogen.

Zur Prüfung des des Antrages bei bestehender Schwangerschaft sind immer die nachfolgenden Unterlagen mit einzureichen:

- Krankenakte einschließlich Laborberichte der letzten 3 Jahre (vom Hausarzt) und die dem Hausarzt evtl. vorliegenden Berichte/Befunde anderer Ärzte

- Facharztberichte zu eventuell vorhandenen Erkrankungen, einschließlich Laborberichte vor Feststellung der Schwangerschaft

- Aktueller Arztbericht zur Schwangerschaft vom Frauenarzt und aktuelle Laborberichte

Zu Frage 2:

Ein Elternteil muss mindestens 3 Monate bei uns versichert sein"

Barmenia

"1. Schwangere sind grundsätzlich prüfbar - hierfür ist immer der Mutterpass erforderlich.

ABER: Risikoschwangerschaften sind NICHT versicherbar.

Ansonsten ist immer mit folgendem Ausschluss zu rechnen:

Kein Versicherungsschutz besteht für stationäre Wahlleistungen, Krankenhaustagegeld und Arbeitsunfähigkeiten, die im Zusammenhang mit der im Antrag vom [Texteinsatz_1] angegebenen Schwangerschaft sowie der Entbindung stehen. Eine Beitragsbefreiung bei dem eventuell folgenden Bezug von Elterngeld ist ausgeschlossen

2. Es gibt KEINE Minderversicherungsdauer für die Mitversicherung ab Geburt"

Rückfrage UFKB: 

"vielen Dank für Ihre Antwort. Ich frage jedoch lieber noch mal nach. Sie sind bisher der einzige Versicherer der komplett auf die Einschränkung bei Kindernachversicherung verzichtet. Ist das richtig?"

Antwort Barmenia:

"ja – das ist korrekt so."

Continentale

"Die Versicherung von Schwangeren ist bis zur 30. Schwangerschaftswoche möglich.

Zur Prüfung der Aufnahmefähigkeit von Schwangeren ist zusätzlich zum Antrag eine vollständige Kopie des Mutterpasses erforderlich.

Zusätzlich müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • es muss ein direkter Übertritt aus einer deutschen GKV mit Wartezeiterlass oder ein Übertritt aus einer deutschen PKV mit einer Vorversicherungsdauer von mindesten 8 Monaten vorliegen. Ein Nachweis über die Vorversicherung ist beizubringen.
  • es muss für die Wahlleistungstarife SP bzw. SP-B sowie für ein evtl. Krankenhaustagegeld nach Tarif KHT ein Leistungsausschluss vereinbart werden.

Bitte beachten Sie auch:

Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne Risikozuschläge und ohne Wartezeiten ab Vollendung der Geburt, wenn:

  • am Tag der Geburt ein Elternteil mindesten drei Monate versichert ist und
  • die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tage der Geburt rückwirkend erfolgt und
  • der Versicherungsschutz des Neugeborenen nicht umfassender und/oder höher als der des versicherten Elternteils ist.

Haben Sie weitere Fragen? Rufen Sie mich gerne an."

Gothaer

"Frage 1:

  • Sind Schwangere bei Ihnen versicherbar, wenn ja, bis zu welcher Schwangerschaftswoche
    • Private Krankenversicherung Vollschutz (PKV) à Ja, Leistung auch für laufende Schwangerschaft bei PKV VOLL, keine Leistung bei Zusatz. Alle Vorerkrankungen/Beschwerden müssen angegeben werden (auch im Rahmen der Vorsorgeuntersuchungen festgestellte Pathologien (z.B. Schwangerschaftsdiabetes).
    • Private Krankenversicherung für Beamte als Restkostenversicherung zur Beihilfe à Ja, Leistung auch für laufende Schwangerschaft analog PKV VOLL, keine Leistung bei Zusatz. Alle Vorerkrankungen/Beschwerden müssen angegeben werden (auch im Rahmen der Vorsorgeuntersuchungen festgestellte Pathologien (z.B. Schwangerschaftsdiabetes).

Frage 2: 

  • Wie viel Monate muss ein Elternteil für die Kindernachversicherung nach § 198 VVG bei Ihnen im deckungsgleichen Krankenversicherungstarif versichert sein?
    • Private Krankenversicherung Vollschutz (PKV) à mindestens 3 Monate
    • Private Krankenversicherung für Beamte als Restkostenversicherung zur Beihilfe à mindestens 3 Monate"
Hallesche

Antwort 1 Hallesche:

"Im Rahmen einer Vollversicherung zur Frage 1:

Ja

Ja

Frage 2 :

drei Monate ( beigefügtes Druckstück PM 179 )"

Nachfrage UFKB:

"bis zu welcher Schwangerschaftswoche sind schwangere versicherbar?"

Antwort 2 Hallesche:

 

"die Frage einer Schwangerschaft ist im KV-Vollantrag nicht vorhanden.

Bei der MAG ist folgendes zu beachten:

Sonderfall: Bei Antragstellung des versicherten Elternteils war die 20. Schwangerschaftswoche noch nicht vollendet

Versicherungsbeginne bis 31.12.2023:

Abweichend von § 2 (2) MB/KK 2009 beginnt bei Neugeborenen der Versicherungsschutz ab Vollendung der Geburt ohne Risikozuschläge und Wartezeiten und ohne Einhaltung der Mindestversicherungszeit eines Elternteils von drei Monaten, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung des versicherten Elternteils die 20. Schwangerschaftswoche nicht vollendet war.

B​​ei​​spiel

  • Vertragsbeginn des Elternteils               01.01.201​4
  • Geburtstag des Kindes                                  20.02.2014  (die Geburt erfolgte in der 41. Schwangerschaftswoche)
  • Antragstellungsdatum des Elternteils     10.09.2013
  • Zum Zeitpunkt der Antragstellung bestand daher die 18. Schwangerschaftswoche
  • Die 3-Monatsfrist kommt daher nicht zum Tragen         

Versicherungsbeginne ab 01.01.2024​:

Für Versicherungsbeginne ab 01.01.2024 beginnt der Versicherungsschutz bei Neugeborenen nur in der substitutiven Krankheitskostenversicherung ab Vollendung der Geburt ohne Risikozuschläge und Wartezeiten und ohne Einhaltung der Mindestversicherungszeit eines Elternteils von drei Monaten, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung des versicherten Elternteils die 20. Schwangerschaftswoche nicht vollendet war. Für nicht substitutive Krankheitskostenversicherungen gilt die Abweichung von § 2 (2) MB/KK 2009 aufgrund der Bedingungsänderung zum 01.01.2024 nicht mehr.​​​

Pflegezusatzversicherung

Versicherungsbeginne bis 31.12.2023​:

Für die Mitversicherung ab Geburt verzichten wir in den Tarifbedingungen für die ergänzende Pflegekrankenversicherung (§ 2 Nr. 3 TB/EPV) auf die Einhaltung der Mindestversich​​erungszeit von drei Monaten, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung des versicherten Elternteils die 20. Schwangerschaftswoche nicht vollendet war.

Versicherungsbeginne ab 01.01.2024​:​​

Für die Mitversicherung ab Geburt verzichten wir nicht mehr auf die Einhaltung der Mindestversich​​erungszeit von drei Monaten, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung des versicherten Elternteils die 20. Schwangerschaftswoche nicht vollendet war."

Hanse Merkur

"wir haben regelmäßig Anfragen von Schwangeren in den Bereichen Private Krankenvollversicherung (PKV) oder Restkostenversicherung im Rahmen der Beihilfe für Beamte. Um nicht jeden Einzelfall mit einer individuellen anonymen Risikovoranfrage mit Ihnen zu klären, bitten wir Sie uns einmal bei dieser generellen Voranfrage zur Schwangerschaft zu helfen. 

Wichtig: Bitte schreiben Sie hinter alle Punkte Ihre Antworten. Nur so kann sichergestellt werden, dass alle Fragen beantwortet werden. Auch ist die Zuordnung Ihrer Antworten zu dieser Voranfrage nur auf diesem Weg sichergestellt. 

Musterfall: Weiblich, 165 cm, 65 kg, 01.01.1990 Anwältin, Angestellt, keinerlei gesundheitliche Beeinträchtigungen, schwanger

Frage 1:

  • Sind Schwangere bei Ihnen versicherbar, wenn ja, bis zu welcher Schwangerschaftswoche
    • Private Krankenversicherung Vollschutz (PKV)
    • Ja, sind versicherbar, keine reguläre Grenze, individuelle Prüfung mit Mutterpass
    • Private Krankenversicherung für Beamte als Restkostenversicherung zur Beihilfe
    • Ja, sind versicherbar, keine reguläre Grenze, individuelle Prüfung mit Mutterpass

Frage 2: 

  • Wie viel Monate muss ein Elternteil für die Kindernachversicherung nach § 198 VVG bei Ihnen im deckungsgleichen Krankenversicherungstarif versichert sein?
    • Private Krankenversicherung Vollschutz (PKV)
    • 3 Monate bei uns versichert
    • Private Krankenversicherung für Beamte als Restkostenversicherung zur Beihilfe
    • 3 Monate bei uns versichert"
Inter

"wir freuen uns sehr über Ihr Interesse Prinzipiell ist eine unauffällige Schwangerschaft nicht risikorelevant in der Vollversicherung. Das heißt eine normale Schwangerschaft wird ohne Erschwernis angenommen und ist mitversichert. Krankhafte Schwangerschaftsverläufe müssen angezeigt werden. Kindernachversicherung muss innerhalb von 2 Monaten nach Geburt angezeigt werden. Ein Elternteil muss bei uns vollversichert sein ( Mindestlaufzeit nicht erforderlich) . Wenn das Kind nicht höherwertiger versichert werden soll, erfolgt keine Risikoprüfung.  

Sollten Sie Fragen haben, dann rufen Sie uns an. Wir sind gerne für Sie da.

Unser Team KV Underwriting steht Ihnen zu allen Fragen rund um die Risikoprüfung

unter der Rufnummer 0621 - 427 4000 zur Verfügung"

Nürnberger

"vielen Dank für die eingereichte Voranfrage.

Pauschalanfragen werden nicht beantwortet."

R+V

Frage 1:

  • Sind Schwangere bei Ihnen versicherbar, wenn ja, bis zu welcher Schwangerschaftswoche
    • Private Krankenversicherung Vollschutz (PKV)

Ja, in der Kranken-Vollversicherung besteht im tariflichen Umfang Versicherungsschutz. Dies gilt auch für eine gleichzeitig abgeschlossene Krankentagegeldversicherung. Somit werden zum Beispiel auch in AGIL premium (TN0U bis TN3U) die Wahlleistungen übernommen.

Private Krankenversicherung für Beamte als Restkostenversicherung zur Beihilfe

Hier gilt das Gleiche, wie bei der Kranken-Voll-Versicherung.

Frage 2: 

  • Wie viel Monate muss ein Elternteil für die Kindernachversicherung nach § 198 VVG bei Ihnen im deckungsgleichen Krankenversicherungstarif versichert sein?
    • Private Krankenversicherung Vollschutz (PKV)

Ein Elternteil muss am Tag der Geburt mindestens 3 Monate bei der R+V Krankenversicherung AG versichert sein.

    • Private Krankenversicherung für Beamte als Restkostenversicherung zur Beihilfe

Hier gilt das Gleiche wie in der Kranken-Voll-Versicherung"

SDK - Süddeutsche Krankenversicherung

"vielen Dank für Ihre Anfrage und das Interesse.

Gerne beantworten wir Ihnen Ihre Fragen.

Zu Fragen 1:

  • Wir fragen weder in der Privaten Krankenvollversicherung (PKV) noch in der Restkostenvollversicherung nach Schwangerschaft.
  • Der einzige Tarif wo diese Frage gestellt wird ist, in der Pflegeergänzungsversicherung (Tarif PG)  

Zu Frage 2:

  • Eine Kindernachversicherung muss uns bist spätestens zwei Monaten nach der Geburt angemeldet werden, dann verzichten wir auf eine Gesundheitsprüfung und auf Wartezeiten.
  • Auch hier gilt dies für die Krankheitskostenvollversicherung und der Restkostenvollversicherung.
  • Es besteht keine Mindestdauer für die Laufzeit des bestehenden Vertrages."

Nachfrage UFKB: 

"leider ist die Antwort nicht so, dass wir sie verwenden können oder verstehen:

Zu Frage 1. Eine Schwangerschaft hat im Normalfall Arztbesuche und Untersuchungen zur Folge. Sie ist somit in den Antragsfragen normalerweise anzugeben.

Wie gehen Sie mit einem Antrag einer Schwangeren um?

  • Gibt es hier Einschränkungen im Leistungsumfang?
  • Lehnen Sie ab einer bestimmten Schwangerschaftswoche ab?
  • Benötigen Sie beim Antrag zusätzliche Unterlagen?

Zu Frage 2:

Verstehe ich Sie richtig? Sie verzichten auf die drei Monate gemäß § 198 VVG und würden das Kind sofort nach der Geburt, unabhängig von der Laufzeit des PKV Tarifs, versichern?"

Antwort SDK (Süddeutsche Krankenversicherung):

vielen Dank für Ihre E-Mail. Gerne versuchen wir unsere Antworten nochmals zu konkretisieren.

Seit ca. Mitte 2013 wird in den Anträgen zur Krankenvollversicherung und Beihilfeversicherung nicht mehr direkt nach dem Thema Schwangerschaft gefragt. Bei der Gesundheitsprüfung entfällt die Frage nach einer bestehenden Schwangerschaft seitdem. Die Untersuchungen wegen der bestehenden Schwangerschaft können zwar angegeben werden, sind aber nicht mehr risikorelevant. In der Risikoprüfung sind daher keinerlei Informationen über eine Schwangerschaft der Antragstellerin verwertbar. Daher kann der Vermittler auch auf einen Vermerk im Antrag über eine offensichtliche Schwangerschaft der Antragstellerin verzichten. Risikofaktoren, die durch die Schwangerschaft ausgelöst wurden, wie z.B. Schwangerschaftsdiabetes, Früh- und Todgeburten dürfen nicht länger bewertet werden. Ausgenommen davon sind Erkrankungen, die bereits vor der Schwangerschaft bestanden haben, wie z.B. eine Diabetes mellitus-Erkrankung vor der Schwangerschaftsdiabetes“.

Damit die Kindernachversicherung überhaupt zur Anwendung kommen kann, muss ein Elternteil mit den entsprechenden Tarifen zum Zeitpunkt der Geburt beim Versicherer versichert sein. In der privaten Krankheitskostenvollversicherung (Tarife  AM10-AM13, AM30-AM33, S1, S1DD, S3, Z6SB, Z6, Z8 und Z9) verzichten wir im Rahmen einer Kindernachversicherung allerdings auf das Erfordernis einer dreimonatigen Vorversicherung eines Elternteils beim Versicherer. In der Beihilfeversicherung gibt es diese Regelung zwar noch, kommt aber in der Praxis in den seltensten Fällen zum Tragen, da das Erfordernis einer dreimonatigen Versicherung beim Ver­sicherer entfällt, wenn beim Übertritt aus einer gleichartigen privaten Krankenversicherung oder einer gesetzlichen Kran­kenversicherung die bisherige Versicherung mindestens drei Monate bestanden hat.

Signal Iduna

"vielen Dank für Ihre Anfrage.

Generell begrenzen wir die Annahmefähigkeit eines KV-Antrages bei bestehender Schwangerschaft nicht auf eine max. Schwangerschaftswoche. Bitte beachten Sie die unten stehenden HI+inweise.

Hier zunächst die Antworten in der von Ihnen gewünschten Form:

Musterfall: Weiblich, 165 cm, 65 kg, 01.01.1990 Anwältin, Angestellt, keinerlei gesundheitliche Beeinträchtigungen, schwanger

Frage 1:

 * Sind Schwangere bei Ihnen versicherbar, wenn ja, bis zu welcher Schwangerschaftswoche 

 * Private Krankenversicherung Vollschutz (PKV) - Grundsätzlich ja, ohne Begrenzung auf eine SSW

 * Private Krankenversicherung für Beamte als Restkostenversicherung zur Beihilfe Frage 2: - Grundsätzlich ja, ohne Begrenzung auf eine SSW

 * Wie viel Monate muss ein Elternteil für die Kindernachversicherung nach § 198 VVG <https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__198.html> bei Ihnen im deckungsgleichen Krankenversicherungstarif versichert sein?

 * Private Krankenversicherung Vollschutz (PKV) - 3 Monate

 * Private Krankenversicherung für Beamte als Restkostenversicherung zur Beihilfe - 3 Monate

Die Risikobeurteilung einer Schwangerschaft kann abhängig vom Einzelfall unterschiedlich ausfallen.

Bei einer Schwangerschaft ohne Komplikationen (die über die Antragsfragen nach ambulanten oder stationären Untersuchungen / Behandlungen bekannt geworden ist) kann ein Antrag grundsätzlich angenommen werden. Bei einer Alleinversicherung der Schwangeren - ohne eine weitere erwachsene KV-Vollversicherte Person - wird ein Leistungsausschluss für stationäre Wahlleistungen vereinbart, falls der gewählte Tarif diese vorsieht. Wird eine weitere erwachsene Person mitversichert, ist ein Ausschluss für Wahlleistungen nicht erforderlich. Bei Barleistungstarifen (nicht Krankentagegeldtarife) erfolgt generell die Vereinbarung eines Leistungsausschlusses für die aktuelle Schwangerschaft und Entbindung. 

Bei einer bestehenden Schwangerschaftskomplikation oder bei auffälligen Befunden ist eine weitere Prüfung des Einzelfalls notwendig. Sollte dies der Fall sein, empfehlen wir immer eine Kopie des Mutterpasses dem Antrag beizufügen. Es erfolgt eine Einzelfallprüfung, die einen Risikozuschlag, Leistungsausschluss oder auch eine Ablehnung zur Folge haben kann.

Bezüglich der Kindernachversicherung von Neugeborenen fügen wir Ihnen die Regelungen der MB/KK Teil 1 und 2 im Anhang bei.

Sie brauchen noch weitere Informationen? Bitte rufen Sie uns an – wir helfen Ihnen gerne!"

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