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steuerlich abzugsfähige Beiträge 100% ab 2023
Die Beiträge zur Basisrente/ Rüruprente können im Rahmen der Altersvorsorgeaufwendungen zu 100% als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden – nach § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG.
Pro Jahr können Beiträge maximal bis zum Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung (West) abgesetzt werden. Im Jahr 2024 sind das bis zu 27.565,20 EUR bzw. 55.130,40 EUR bei steuerlich zusammenveranlagten Ehegatten oder Lebenspartner.
Hier finden Sie einen Rechner zur Berechnung der Steuerförderung in der Basisrente/ Rüruprente
Folgende Beträge reduzieren den Förderhöchstbetrag in der Basisrente/ Rüruprente:
• Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.
• Beiträge zu berufsständischen Versorgungswerken.
• Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse.
• Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern, AG-Vorständen sowie Personen, die ohne eigene Beitragsleistung einen Anspruch zur Altersversorgung erwerben (z.B. Beamte): Abzug eines fiktiven Gesamtbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Die Besteuerung der Rente liegt aktuell bei 83% in 2024.
Im ersten Jahr des Rentenbezugs wird der steuerfreie Anteil der Rente als Freibetrag für die Zukunft festgeschrieben – nach § 22 Nr. 1 Satz 3 a) aa) EStG. Bei zukünftigen Rentenerhöhungen erhöht sich also nur der steuerpflichtige Teil der Rente, der steuerfreie Freibetrag bleibt gleich.
Die steuerliche Abzugsfähigkeit für Beiträge liegt bei 100%.
Anspruch auf Förderung haben grundsätzlich alle einkommensteuerpflichtigen Personen mit Wohnsitz in Deutschland.
• Selbstständige
• Freiberuflich Tätige
• Arbeitnehmer
Die wichtigsten Förderungskriterien und Produktanforderungen:
• Auszahlung als lebenslange monatliche Rente.
• Die Rentenzahlung darf grundsätzlich nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahrs beginnen.
• Ansprüche sind nicht vererbbar, veräußerbar, übertragbar, beleihbar oder kapitalisierbar.
• In der Ansparphase bei Arbeitslosigkeit oder Insolvenz geschützt. In der Rentenphase gilt dies bis zur Freigrenze bei Insolvenz und Pfändung.
• Die Rentenleistungen müssen versteuert werden.