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Soldatinnen und Soldaten auf Zeit (SaZ) und Berufssoldaten (BS) sind während ihrer Dienstzeit bei der Bundeswehr nicht krankenversicherungspflichtig. Sie erhalten durch den Dienstherrn unentgeltliche truppenärztliche Versorgung, freie Heilfürsorge. Diese schließt alle Leistungen ein, die zur Erhaltung oder zur Wiederherstellung der Gesundheit erforderlich sind.
Wir empfehlen Zeitsoldaten (SaZ) für die Zeit nach dem Ausscheiden aus der Bundeswehr, freiwillig einen Optionstarif bei einer Privaten Krankenversicherung (PKV) abzuschließen.
Wir empfehlen Berufssoldaten (BS) eine große Anwartschaftsversicherung bei einer passenden Privaten Krankenversicherung (PKV) mit Altersrückstellungen abzuschließen.
Inhaltsverzeichnis:
Nach Ablauf der Dienstzeit haben Sie als ehemaliger Zeitsoldat (SaZ) für den Zeitraum, in dem Sie Übergangsgebührnisse beziehen, einen Anspruch auf Beihilfe des Bundes. Der sogenannte Beihilfebemessungssatz beträgt für Übergangsgebührnisempfänger 70 %. Die verbleibenden 30 Prozent müssen Sie über eine Private Krankenversicherung (PKV) absichern.
Wechseln Sie nach der Bundeswehr in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis, wird dein Beihilfeanspruch zweitrangig. Das bedeutet, dass Sie über Ihren neuen Arbeitgeber (AG) krankenversichert werden müssen oder ggf. Eine Private Krankenversicherung (PKV) abschließen können.
Sie haben Anspruch auf Aufnahme in die gesetzliche Krankenkasse (GKV) und erhalten einen Zuschuss in Höhe von 50 % auf Ihre Krankenkassenbeiträge oder Beiträge zur Privaten Krankenversicherung (PKV). Maximiert ist der Zuschuss auf die prozentuale Beteiligung auf die Übergangsgebührnisse analog zum Arbeitgeberzuschuss.
Der Beihilfeanspruch entfällt komplett und wird ersetzt durch:
Quellen: Häufig gestellte Fragen zum GKV‐Versichertenentlastungsgesetz (bundeswehr.de); Beihilfe der Bundeswehr leicht erklärt (dienstzeitende.de)
In Form der Beihilfe übernimmt der Dienstherr bei Berufssoldaten (BS) in der Pension 70 % der Krankheitskosten. Sie müssen hierfür eine beihilfekonforme, Private Krankenversicherung (PKV) besitzen, welche die restlichen 30 % der Krankheitskosten als Soldat in Pension abdeckt. Diese sollten Sie sich in Form einer Anwartschaftsversicherung schon in jungen Jahren sichern. Es besteht die Wahl zwischen einer kleinen Anwartschaftsversicherung und einer großen Anwartschaftsversicherung.
Kleinen Anwartschaftsversicherung: Hier wird nur der Gesundheitszustand bei Antragstellung und Policierung eingefroren. Es werden keine Altersrückstellungen gebildet. Hierdurch sind die Prämien in der Pension sehr hoch.
Große Anwartschaftsversicherung: Hier wird der Gesundheitszustand bei Antragstellung und Policierung eingefroren. Zusätzlich werden Altersrückstellungen gebildet. Hierdurch sind die Prämien in der Pension relativ niedrig.
Sie können sich unter bestimmten Umständen auch gesetzlich krankenversichern. Die Bundeswehr beteiligt sich an den Beiträgen zur Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für Soldaten nicht.
Mit der Entscheidung für die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) verzichten Sie auf die Beihilfe und müssen den gesamten monatlichen Beitrag selbst bezahlen. Der Beitrag zur Privaten Krankenversicherung (PKV) hingegen basiert nur auf der Absicherung von 30 % der Kosten im Krankheitsfall und im Pflegefall, bei Geburt oder Tod sowie für Vorsorgemaßnahmen. Für Berufssoldaten (BS) im Ruhestand ist daher in der Regel die private Absicherung, trotz meist besserer Leistungen als bei der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), meist kostengünstiger. Eine große Anwartschaftsversicherung hilft in diesem Fall. Mit der Vereinbarung von Selbstbehalten können Beiträge zusätzlich reduziert werden.
Quellen: Beihilferegeln in der Bundeswehr; Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
Dies ist nur ein Beispiel von vielen. Versicherer gehen bei verschiedenen Themen unterschiedlich vor. Eigentlich handelt es sich um eine ganz normale und selbstverständliche Sache, sollte man denken. Der Vater oder die Mutter haben als Berufssoldat (BS) oder Zeitsoldat (SaZ) eine große Anwartschaftsversicherung oder einen Optionstarif abgeschlossen und möchte nach der Geburt das Baby ohne Gesundheitsprüfung mit 20 % Restkostenanteil und 80 % Beihilfe aktiv versichern.
Nicht jeder Krankenversicherer bietet dies an. Es handelt sich aber bei der Wahl des richtigen Krankenversicherers für den Vater oder die Mutter um ein existenzielles Thema. Was passiert, wenn das Kind krank oder behindert zur Welt kommt? Dann besteht nur die Möglichkeit, die Öffnungsaktion mit deutlich schlechteren Tarifen und Zuschlägen zu wählen.
Aber was nutzt dieses Wissen und diese Erfahrung, wenn man als abhängiger Versicherungsvertreter einer Versicherungsgesellschaft trotzdem nicht reagieren kann und keine passende Gesellschaft in Zukunft wählen kann?
Wir, die UFKB GmbH, als unabhängiger Versicherungsmakler, können in diesem Fall auf eine andere Versicherungsgesellschaft bei der Privaten Krankenversicherung (PKV), der Anwartschaftsversicherung oder dem Optionstarif ausweichen. Somit bringt Ihnen unsere Erfahrung Sicherheit bei der Wahl Ihrer Krankenversicherungslösungen als Soldat.
Der Bundeswehrverband bezieht hierzu eindeutig Stellung:
"Urlaub: Nicht ohne Auslandsreisekrankenversicherung
Eigentlich sollte es eine unbeschwerte Zeit auf Mallorca werden – doch der Urlaub eines Soldaten endete mit einem schweren Unfall. Wegen seiner Verletzungen kam ein normaler Rückflug nicht in Frage. Doch für einen medizinischen Transport wollte der Dienstherr nicht aufkommen. Dem Soldaten war nicht bewusst, dass die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung bei privaten Aufenthalten im Ausland nur eingeschränkt gilt. Bei einem Rücktransport trägt der Dienstherr lediglich die Mehrkosten ab der deutschen Grenze.
Es ist klar, dass in solchen Situationen leicht enorme Kosten zusammenkommen, die dann aus eigener Tasche bestritten werden müssen. Dabei sollte und müsste jeder Bundeswehrangehörige die Rechtslage kennen, schließlich wird bei Dienstantritt das „Merkblatt für Soldatinnen und Soldaten bei Erkrankung/Unfällen“ ausgehändigt, auf dem die Grundlagen für Kostenerstattungen - auch bei Erkrankungen während privater Aufenthalte im Ausland - unmissverständlich skizziert werden: Die Kosten der Behandlung sind zunächst vom Soldaten selbst zu tragen.
Erstattet werden die notwendigen Behandlungskosten nur bis zu der Höhe, wie sie bei einer Erkrankung im Inland entstanden wären. Vor dem Urlaubsantritt muss deswegen unbedingt eine Auslandsreisekrankenversicherung abgeschlossen werden."
Quelle: Urlaub: Nicht ohne Auslandsreisekrankenversicherung - Deutscher Bundeswehr Verband