"vielen Dank für Ihre Anfrage, gerne beantworte ich Ihre Fragen (siehe rote Schrift).
Situation: Sie bekommt ein Kind und ist aus diesem Grund aktuell nicht berufstätig.
Wie lange nach der Geburt des Kindes kann Sie sich noch in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf als Diplom-Kauffrau versichern?
Innerhalb der Elternzeit ist die Tätigkeit versichert, die die versicherte Person vor Beginn der Elternzeit konkret ausgeübt hat. Dies gilt auch bei mehreren Elternzeiten hintereinander ohne Unterbrechung.
Ab wann nach der Geburt muss Sie sich bei einem Neuabschluss als Hausfrau versichern?
Nach Ende der Elternzeit wenn Sie im Anschluss als Hausfrau tätig wäre – also bpsw. nicht in ihren alten Beruf zurückkehren würde.
- Welche BU-Rentenhöhe kann sie versichern?
- In der Zeit in der noch auf den alten Beruf Diplom-Kauffrau abgestellt wird?
Maßgeblich für die Bestimmung der maximalen BU-Rente ist das Einkommen vor der Elternzeit - Es gelten dann unsere Annahmerichtlinien also:
1. Bei Renten > 1.500 Euro mit Einkommensangabe 70% des Bruttoeinkommens (bis 85.000 Euro jährlichem BEK)
2. Für die Einkommensanteile, die 85.000 Euro übersteigen können max. 50% versichert werden.
- Wenn Sie sich als Hausfrau versichern muss?
Wir können ohne Einkommensangaben eine jährliche BU-Rente bis 1.500 Euro versichern, da sie als Hausfrau kein Einkommen bezieht, wäre es auch die geltende Obergrenze.
Besteht der Rechtsanspruch einer Besserstufung der Berufsgruppe, wenn Sie als Hausfrau eingestuft wurde und Ihren Beruf als Diplom-Kauffrau wieder aufnimmt?
Wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach Beginn des Vertrags ändert, müssen Sie uns das nicht mitteilen. Sie können in diesem Fall aber prüfen lassen, ob wir den neuen Beruf günstiger einstufen. Für die Umstufung der beruflichen Tätigkeit gelten diese Voraussetzungen:
- Sie teilen uns den neuen Beruf der versicherten Person in »Textform mit,
- die versicherte Person übt den Beruf seit mindestens einem Jahr aus, und
- die versicherte Person hat das 51. Lebensjahr noch nicht vollendet.
Sofern seit Vertragsbeginn mehr als fünf Jahre vergangen sind, prüfen wir dann die Gesundheit und Sonderrisiken der versicherten Person. Davon hängt es ab, ob und mit welchen möglicherweise weiteren Anpassungen wir Ihren Beitrag nach Abschluss der Prüfung künftig senken können. Wenn wir den neuen Beruf günstiger einstufen, berechnen wir Ihren Beitrag mit den bisherigen »Rechnungsgrundlagen. Dabei berücksichtigen wir auch die neue »Risikoprüfung. Wenn wir die neue berufliche Tätigkeit nicht günstiger einstufen, bleibt Ihr Vertrag unverändert. Wir können die versicherte Person nicht ungünstiger einstufen.
Fazit: Nach den neuen AVBs (Stand 12.2023) gilt, Der/Die Kund*in hat in den ersten 5 Versicherungsjahren bei Berufswechsel die Möglichkeit ohne erneute Risikoprüfung prüfen zu lassen, ob eine günstigere Einstufung möglich ist.
Wie lange gilt der Beruf Diplom-Kauffrau im Leistungsfall als zuletzt ausgeübter Beruf und wann wird der Beruf bei der Beurteilung auf Hausfrau umgestellt?
Entscheidend ist der zuletzt ausgeübte Beruf der versicherten Person, wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war. Gemeint ist die Tätigkeit die unmittelbar vor dem Eintritt der BU ausgeübt wurde.
Übt die versicherte Person bei Eintritt der Berufsunfähigkeit keine berufliche Tätigkeit aus, gelten besondere Regeln. In diesen Fällen gilt als versichert:
- die zuletzt vor dem Ausscheiden aus dem Berufsleben konkret ausgeübte Tätigkeit und
- die bei Ausscheiden erreichte Lebensstellung nach Absatz 1.
Die Tätigkeit als Hausfrau oder Hausmann ist in den aktuellen AVBs als berufliche Tätigkeit anerkannt. Wenn Ihre Kundin nach Ende der Elternzeit somit nicht in den ursprünglichen Beruf zurückgeht und Hausfrau wird, dann prüfen wir im Leistungsfall auf die Tätigkeiten eines typischen Arbeitstages als Hausfrau (dies wird bezogen auf den Haushalt individuell geprüft – bspw. gibt es Kinder, Garten, werden Eltern versorgt etc..).
Fazit: Die Tätigkeit als Hausfrau nach der Elternzeit ist nicht als "Ausscheiden" aus dem Berufsleben zu werten - dies wäre eher der Fall bei Privatiers oder wenn die versicherte Person bspw. auswandert und keiner Tätigkeit mehr nachgeht etc.
Innerhalb der Elternzeit ist die Tätigkeit versichert, die die versicherte Person vor Beginn der Elternzeit konkret ausgeübt hat. Dies gilt auch bei mehreren Elternzeiten hintereinander ohne Unterbrechung.
Anbei finden Sie zur weiteren Orientierung die AVBs und unsere Annahmerichtlinien."