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Krankenversicherung Soldat Kindernachversicherung Baby
Dies ist nur ein Beispiel von vielen. Versicherer gehen bei verschiedenen Themen unterschiedlich vor. Eigentlich handelt es sich um eine ganz normale und selbstverständliche Sache, sollte man denken. Der Vater oder die Mutter haben als Berufssoldat (BS) oder Zeitsoldat (SaZ) eine große Anwartschaftsversicherung oder einen Optionstarif abgeschlossen und möchte nach der Geburt das Kind ohne Gesundheitsprüfung mit 20 % Restkostenanteil und 80 % Beihilfe aktiv versichern.
Die verpflichtende Kindernachversicherung ohne Gesundheitsprüfung ist im § 198 VVG aus unserer Sicht abschließend geregelt.
Nicht jeder Krankenversicherer sieht dies genauso. In diesem Beitrag stellen wir Ihnen unsere Arbeitsweise vor und wie wir den Fall aufgerollt haben. Es handelt sich bei der Wahl des richtigen Krankenversicherers für den Soldaten oder die Soldatin um ein existenzielles Thema. Was passiert, wenn das neugeborene Kind krank oder behindert zur Welt kommt? Dann besteht nur die Möglichkeit, die Öffnungsaktion mit deutlich schlechteren Tarifen und Zuschlägen zu wählen.
Aber was nutzt dieses Wissen und diese Erfahrung, wenn man als abhängiger Versicherungsvertreter einer Versicherungsgesellschaft trotzdem nicht reagieren kann und keine passende Gesellschaft in Zukunft wählen kann?
Wir, die UFKB GmbH, als unabhängiger Versicherungsmakler, können in diesem Fall auf eine andere Versicherungsgesellschaft bei der Privaten Krankenversicherung (PKV), der Anwartschaftsversicherung oder dem Optionstarif ausweichen. Somit bringt Ihnen unsere Erfahrung Sicherheit bei der Wahl Ihrer Krankenversicherungslösungen als Soldat.
Diese Zusammenfassung und Anfrage haben wir aufbereitet an einige Krankenversicherer geschickt, mit der Bitte um Stellungnahme. Die Antworten finden Sie am Ende der Ausführung:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
leider hatten wir ein Schockerlebnis mit der Continentale Krankenversicherung. Der Vater ist Berufssoldat und hat eine große Anwartschaft bei der Continentale Krankenversicherung. Nach der Geburt des Kindes besteht für das Kind ein Anspruch auf Beihilfe von 80 %. 20 % sind über eine Restkostenversicherung zu versichern. Im Normalfall gehen wir davon aus, dass es sich in diesem Fall um eine Kindernachversicherung ohne Gesundheitsprüfung handelt. Leider hat die Continentale Krankenversicherung dies trotz bestehender Anwartschaft auch nach mehrfachen Nachfragen wie folgt abgelehnt.
„anbei die aktuelle Regelung der Kindernachversicherung:
Ob und in welchem Umfang das Recht auf Kindernachversicherung besteht, ist abschließend in § 198 VVG geregelt.
Danach besteht das Recht auf Kindernachversicherung für ein Neugeborenes ohne Risikoprüfung und Wartezeiten nur, wenn der beantragte Versicherungsschutz des Neugeborenen
nicht umfassender und/oder höher ist als der des versicherten Elternteils.
Der Umfang der Kindernachversicherung richtet sich nach dem Willen des Gesetzgebers daher ausschließlich nach dem Versicherungsumfang im Tarif des versicherten Elternteils.
Ist der Elternteil lediglich in einer Anwartschaft versichert, kann für das Neugeborene im Rahmen der Kindernachversicherung nach § 198 VVG damit auch nur der Abschluss im Umfang dieser Anwartschaft gefordert werden. Die Anwartschaft lebt nur auf,
wenn der Grund für die Anwartschaft beim Neugeborenen selbst entfällt.
Aus diesen Gründen kann auf eine Risikoprüfung nicht verzichtet werden.“
Dies führt bei uns im Haus zu Verwirrungen und der Bitte um eine klare Aussage aus Ihrem Haus. Wie stehen Sie zur Kindernachversichersicherung bei Empfängern von freier Heilfürsorge, wenn ein Elternteil Soldat ist? Kann bei Ihnen das Kind mit Geburt ohne Gesundheitsprüfung den Restkostentarif abschließen, wenn der Soldaten
Wir bitten Sie um schriftliche Klarstellung, hinter den drei aufgeführten Punkten.
Leider ist uns bekannt, dass einige Versicherer immer Daten zum Interessenten für eine Antwort benötigen. Aus diesem Grund bitten wir Sie im Notfall, diese erfundenen Zahlen zu nutzen.
„Sehr geehrte Damen und Herren,
im letzten Jahr hatten wir leider etwas größeres Konfliktpotenzial mit einer PKV zum Thema Kindernachversicherung nach Geburt in der Beihilfe, wenn der entsprechende Beamte aufgrund von freier Heilfürsorge eine Anwartschaft besitzt. Uns ist der Zusammenhang auch nach langen Gesprächen und Mails nicht verständlich. Auch die Behauptung per Telefon, dass es sich bei der Entscheidung um eine Vorgabe des PKV-Verbands handelt, ist für uns fraglich. Aus diesem Grund wenden wir uns mit der Bitte um Klarstellung an Sie.
Zum Fall:
Die Fragen, die sich daraus ergeben:
„vielen Dank für Ihre Anfrage.
Erhält ein Elternteil eines Kindes freie Heilfürsorge und das Kind im Rahmen der Beihilfe berücksichtigungsfähig, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, das Kind über die dauernde Öffnung der privaten Krankenversicherung für Beamtenanfänger zu erleichterten Bedingungen zu versichern.
Eine Gesundheitsprüfung ist erforderlich, um eine Risikoeinschätzung vorzunehmen. Andernfalls könnte der (begrenzte) Risikozuschlag nicht berechnet werden.
Dies gilt auch für eine Aufnahme im Rahmen der Kindernachversicherung von Neugeborenen.
Liegen die Voraussetzungen der Kindernachversicherung nicht vor, werden die neugeborenen Kinder im Rahmen der Öffnungsaktionen aufgenommen, wenn ein Elternteil privat versichert ist.
Ich hoffe, das hilft Ihnen weiter. Fragen Sie sonst gerne nochmals nach.“
„vielen Dank für Ihre Mail. Leider behandelt sie den Kernpunkt nicht. Da der erwachsene Vater eine Anwartschaft hat, müsste aus unserer Sicht die Kindernachversicherung ohne Gesundheitsfragen sofort nach der Geburt greifen. Die Anwartschaft könnte dann sofort (wegen der auslösenden Bedingung) aktiviert werden. Es geht hierbei nicht um die Öffnungsklausel bei erstmaligem Entstehen eines Beihilfeanspruchs. Bei Kindern mit Eltern im Restkostentarif zur Beihilfe gilt die Kindernachversicherung nach Geburt auch. Wir erkennen den Unterschied zwischen Anwartschaft und Restkostenversicherung bei der Kindernachversicherung in diesem Fall nicht.
Könnten Sie hierzu bitte eindeutig aus Sicht des PKV-Verbands Stellung beziehen, bevor wir die nächsten Schritte einleiten?
Kernfrage: Liegen hier die Bedingungen für die Kindernachversicherung mit sofortiger Aktivierung der Anwartschaft vor?“
„als Verband der Privaten Krankenversicherung bieten wir keine eine Rechtsberatung an.
Gegebenenfalls kann sich der Versicherte bei Uneinigkeiten mit seiner Versicherung an den PKV-Ombudsmann wenden, Startseite – Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung (pkv-ombudsmann.de)“"
Gerne helfen wir Ihnen auch mit einer Beratung zur Anwartschaftsversicherung oder Optionstarifen für Soldaten.