UFKB GmbH -  Unabhängiger Versicherungsmakler - persönliche Beratung auch online
UFKB GmbH

Unabhängiger Versicherungsmakler

Servicezentrum Mechernich
Peter Schüller Weg 3
53894 Mechernich
Deutschland

Telefon: 02443-315883

kontakt@ufkb.de

Haben wir in der Versicherungsbranche nicht größere Herausforderungen als uns gegenseitig zu verklagen und vor Gericht zu ziehen?

Unabhängiger Versicherungsmakler - Sind wir das erste Opfer des Verbraucherschutzes? Ist ein Rechtsstreit wirklich nötig? Sehen so Verbraucherinteressen aus?

Rechtsstreit Verbraucherschutz Unabhängiger Versicherungsmakler

Rechtsstreit Verbraucherschutz Unabhängiger Versicherungsmakler

Mit Spannung habe ich folgenden Artikel gelesen und unsere Versicherungsmakler-Firma in diesem Konflikt wiedergefunden.

Wo bleibt der Aufschrei der Versicherungsmakler? | AssCompact – News für Assekuranz und Finanzwirtschaft

Hier kommt ein Aufschrei aus der Maklerschaft mit Bitte um Hilfe. Unsere Existenz wird massiv bedroht.

Dieser Artikel dient der reinen Information. Wir werden nichts schönen oder ändern. Gerne würden wir unserem Beruf und unserer Berufung nachgehen. Leider werden wir daran vom "Verbraucherschutz" massiv gehindert, ohne das es auch nur einen Kundenfall gibt, der das rechtfertigen würde. 

Das ist passiert:

Wir haben eine Abmahnung der Verbraucherzentrale am 10.04.2024 erhalten, weil wir uns als "Unabhängigen Versicherungsmakler" bezeichnet haben.

Auszug: "der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) ist der Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen. Mehr als 30 verbraucherpolitische Verbände sind Mitglied im vzbv. Darüber hinaus gibt es neun Fördermitglieder. Sie tragen entscheidend zur Schlagkraft des Verbandes bei. Nähere Informationen können Sie unserer Website unterwww.vzbv.de entnehmen.
Gemäß § 2 seiner Satzung bezweckt der vzbv, Verbraucherinteressen wahrzunehmen, den Verbraucherschutz zu fördern, die Stellung des Verbrauchers in der sozialen Marktwirtschaft zu stärken und zur
Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen, indem er u.a. Verstöße gegen verbraucherschützende Vorschriften, insbesondere das Unterlassungsklagengesetz (UKIaG), das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie verbraucherrelevante Datenschutzvorschriften durch geeignete Maßnahmen kollektiven Rechtsschutzes unterbindet, erforderlichenfalls auch durch Einleitung gerichtlicher Maßnahmen, sowohl national als auch international.
Die Klagebefugnis des vzbv ergibt sich aus § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG sowie aus §§ 1, 2, 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4d Unterlassungsklagengesetz (UKIaG). Er ist in der vom Bundesamt für Justiz in Bonn geführten Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKIaG eingetragen. Die aktuelle Liste der qualifizierten Einrichtungen finden Sie unter www.bundesiustizamt.de. 
Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände
Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

Im Einzelnen handelt es sich um Folgendes:
Sie betreiben die Website https://www.ufkb.de/. Ausweislich Ihres dort abrufbaren Impressums verfügen Sie unter anderem über eine Zulassung als Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO). In diesem Rahmen bieten Sie an diversen Standorten in Deutschland Verbrauchern eine Beratung zu Versicherungen an. In diesem Zusammenhang bezeichnen Sie sich auf Ihrer Website an etlichen Stellen als unabhängiger Versicherungsmakler.
So werben Sie bei Besuch der Seite bereits zu Beginn mit den Bezeichnungen „Unabhängiger Versicherungsmakler deutschlandweit“ und „unabhängiger Versicherungs-
Makler und Baufinanzierungs-Berater“: Verstoß gegen § 5 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 UWG
Ihr Verhalten verstößt gegen § 5 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 UWG.
Gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche
Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen
Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche
Handlung ist gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG u. a. dann irreführend, wenn sie unwahre
Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die Vorteile der
Dienstleistung enthält.
Indem Sie behaupten, Sie seien unabhängig, würden unabhängig beraten, arbeiten und
agieren, täuschen Sie interessierte Verbraucher bei Besuch Ihrer Seite darüber, dass Sie
keineswegs eine unabhängige, sondern eine interessengebundene VermittlungZ-beratung
betreiben.
Sie verfügen über eine Zulassung nach § 34d Abs. 1 GewO und gerade nicht nach
§ 34d Abs. 2 GewO. § 34d Abs. 1 GewO regelt den Versicherungsvermittler und § 34d
Abs. 2 GewO den Versicherungsberater.
Sie als Versicherungsmakler sind Versicherungsvermittler i. S. v. § 34d Abs. 1 S. 2
Nr. 2 GewO, da Sie kraft Ihrer Zulassung für den Auftraggeber die Vermittlung oder den
Abschluss von Versicherungsverträgen übernehmen, ohne von einem
Versicherungsunternehmen oder einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein.
Nicht von einem Versicherungsunternehmen oder einem Versicherungsvertreter betraut
zu sein, bedeutet jedoch noch lange nicht, dass man den Auftraggeber unabhängig berät.
Ganz im Gegenteil kann diese Beratung nie ganz unabhängig sein, da die
Versicherungsvermittlung in der Regel provisionsbasiert erfolgt. Und da die Gesellschaften
unterschiedlich hohe Courtagen in Auszahlung bringen, sind Interessenkonflikte beim
Makler vorprogrammiert.
In Abgrenzung zum Versicherungsvermittler existiert der Versicherungsberater gemäß
§ 34d Abs. 2 GewO, wobei sich das Betreiben beider Gewerbe gegenseitig ausschließt
(§ 34d Abs. 3 GewO).
Gemäß § 34d Abs. 2 S. 2 GewO ist Versicherungsberater, wer ohne von einem
Versicherungsunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer
Weise von ihm abhängig zu sein
1. den Auftraggeber bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von
Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus
Versicherungsverträgen im Versicherungsfall auch rechtlich berät,
Seite 6 von 12 des Schreibens vom 10.04.2024
2. den Auftraggeber gegenüber dem Versicherungsunternehmen außergerichtlich
vertritt oder
3. für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von
Versicherungsverträgen übernimmt.
Die Legaldefinition des Versicherungsberaters bestimmt es also als Wesen der
Versicherungsberatung, von keinem Versicherungsunternehmen einen wirtschaftlichen
Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein. Die Gewähr hierfür
bietet auch das im Vergleich zur Versicherungsvermittlung vollkommen andere
Vergütungsmodell. Gemäß § 34d Abs. 2 S. 3 GewO darf der Versicherungsberater seine
Tätigkeit nämlich nur durch den Auftraggeber vergüten lassen. Um die
Versicherungsunabhängigkeit doppelt abzusichern, stellte der Gesetzgeber mit § 34d
Abs. 2 S. 4 GewO noch klar, dass der Versicherungsberater Zuwendungen eines
Versicherungsunternehmens im Zusammenhang mit der Beratung, insbesondere auf
Grund einer Vermittlung als Folge der Beratung, nicht annehmen darf.
Nach unserer Auffassung darf demnach allenfalls der zugelassene Versicherungsberater
sich und seine Beratung als unabhängig bezeichnen und bewerben. Das Gewerbe nach
§ 34d Abs. 2 GewO wurde gerade geschaffen, um Versicherungsnehmern auch eine
unabhängige Beratung zu ermöglichen, die also frei von wirtschaftlichen Interessen des
Beraters und frei von der Gefahr ist, vorrangig die Verträge angeboten zu bekommen, von
denen sich der Berater die höchste Provision verspricht.
Wenn also ein Versicherungsmakler sich und seine Beratung, wie in hiesigem Fall, als
unabhängig bewirbt, obschon er unterschiedlich hohe Provisionen für die Vermittlung von
Verträgen erzielt und daher aufgrund eigener wirtschaftlicher Interessen nie gänzlich
unabhängig agieren kann, stellt dies eine lauterkeitsrechtlich relevante Irreführung von
Verbrauchern dar. ..."

Den vollständigen Text finden Sie hier

Wir haben darauf am 17.04.2024 geantwortet. Wir waren in unserer Stellungnahme sehr höflich und haben um erklärende Kommunikation gebeten.

"Guten Tag Herr Henschke, guten Tag Herr Bode,

wir haben Ihr Anschreiben mit Überraschung zur Kenntnis genommen.

Wir verstehen dies jedoch leider nicht wirklich. Aus dem Grund wären wir Ihnen dankbar, wenn wir in den Dialog kommen könnten. Wir beabsichtigen nicht gegen geltendes Recht zu verstoßen. Wir können aber auch nach Ihren Ausführungen nicht erkennen, wo wir dies machen. Aus unserer Sicht werden Themen miteinander verbunden, die nicht in Verbindung stehen.

Wie Sie richtig darstellen, sind wir kein unabhängiger Versicherungsberater oder kein unabhängiger Honorarberater. Diese Bezeichnung ist auch gemäß Ihrer Ausführung geschützt. In unserem gesamten Internetauftritt können wir nicht an einer Stelle feststellen, dass wir behaupten, einer dieser beiden Berater zu sein. Im Gegenteil, wir haben eine eindeutige Klarstellung auf allen unseren Standortseiten und auf der Hauptseite formuliert, aus der hervorgeht, dass wir Versicherungsmakler auf Provisionsbasis sind. Diese Klarstellung haben Sie in Ihren Screenshots selbst angehängt.

Eine häufig gestellte Ausgangsfrage am Anfang unserer Kundengespräche lautet: „Zu welcher Versicherung gehört ihr als Versicherungsmakler“ oder „Für welche Versicherung seid ihr tätig?“. Eine Differenzierung in der Wahrnehmung zwischen den Begriffen Ausschließlichkeitsvertreter, Versicherungsvertreter, Mehrfachagent, Versicherungsmakler und Versicherungsberater findet häufig in der Wahrnehmung des Kunden nicht statt.                                          

Aus dem Grund haben wir uns zu dieser eindeutigen Klarstellung und Abgrenzung auf unserer Internetseite entschieden. Wir sind ein unabhängiger Versicherungsmakler. Es gibt keinen Versicherer, der an uns in irgendeiner Form beteiligt ist. Wir treffen unsere eigenen Entscheidungen ohne Fremdeinmischung. Im Gegensatz dazu gibt es auch Versicherungsmakler, bei denen ein Versicherer die Mehrheit der Anteile hält. Diese gelten nicht als unabhängig und dürfen damit auch nicht werben (OLG München Urteil vom 16.01.2020 29 U 1834/18). Wir sehen es als erheblich an, unseren Kunden genau dies zu verdeutlichen und damit schon im Vorfeld ein grundsätzliches Missverständnis auszuräumen. Hierbei wollen wir nicht denunzierend auf andere zeigen. Wir stellen durch diese Aussage klar, dass wir in der Besitzstruktur unabhängig von Versicherern sind. Diese, unsere Unabhängigkeit, wird auf der gesamten Internetseite nicht im Zusammenhang mit Versicherungsberatung, beraten, arbeiten und agieren genannt. Sie bezieht sich ausschließlich auf uns als Versicherungsmakler.

Um auch den letzten Zweifel an der Definition des Bezugs „Unabhängigkeit“ auszuräumen, haben wir zusätzlich zu den schon vorhandenen Ausführungen weitere Ergänzungen auf unserer Internetseite vorgenommen:

  1. Direkt auf der Startseite im oberen Bereich haben wir eine Klarstellung mit großer Überschrift und Fettdruck formuliert
  2. Auf der Startseite und auf den Standortseiten haben wir zusätzlich eine ausführliche Klarstellung formuliert. Aus unserer Sicht kann die Abgrenzung zum unabhängigen Versicherungsberater nicht klarer sein.

Bezugnahme zu den von Ihnen zitierten Urteilen:

„Unter einer „Beratung ohne Vermittlung" gegen „Honorar" wird der durchschnittliche Verbraucher als angesprochener Verkehrskreis, zu dem die Mitglieder der Kammer gehören, eine objektive, neutrale Tätigkeit verstehen. Der Hinweis, dass die Beratung durch den „Sachverständigen" erfolge, verstärkt diesen Eindruck. Die angebotene Tätigkeit unterfällt mithin der Tätigkeit eines Beraters im Sinne von § 34d Abs. 2 GewO. Es handelt sich nicht lediglich um die Beratung im Zuge bzw. im Vorfeld einer Vermittlung; denn die Werbung des Beklagten ist so zu. verstehen, dass eine Vermittlung im Falle der Beratung „durch den Versicherungssachverständigen" gegen Honorar gerade nicht stattfinden soll. Es handelt sich um eine Art der Beratung, die - so wie sie beworben wird - aufgrund ihrer Eigenheiten dem § 34d Abs. 2 GewO, nicht dem§ 34d Abs. 1 GewO zuzuordnen ist.“

Dies trifft auf uns nicht zu. Auch befasst sich das Urteil nicht mit dem Begriff „unabhängiger Versicherungsmakler“. Dieses Urteil scheint zudem nicht rechtskräftig zu sein.

Rechtsstreit über die Unabhängigkeit der Makler geht in die nächste Runde - Praxis - Versicherungsbote.de

Beide Punkte treffen auf uns nicht zu. Auch befasst sich das Urteil nicht mit dem Begriff „unabhängiger Versicherungsmakler“. Dieses Urteil scheint zudem nicht rechtskräftig zu sein.

Rechtsstreit über die Unabhängigkeit der Makler geht in die nächste Runde - 2. Urteil: spekulative Urteilsbegründung? - Praxis - Versicherungsbote.de

kapital-markt intern Verlag - Bi, fit, k-mi, vt - Aktuelles (kapital-markt-intern.de)

Wir haben den Begriff „unabhängiger Versicherungsmakler“ bei Google eingegeben und ca. 474.000 Ergebnisse in 0,31 Sekunden erhalten.

Fast alle Seiten werben mit einer unabhängigen Beratung. Hier finden meist keinerlei Abgrenzungen zum Versicherungsberater oder Honorarberater statt. Viele Seiten verbinden beide Themen miteinander. Wir grenzen uns nachweislich und mehrfach in allen Bereichen ab. Wir verstehen nicht, warum Sie uns trotz der sauberen Differenzierung angeschrieben haben.

In Gerichtsurteilen wird der Begriff „unabhängiger Versicherungsmakler“ oft auf die Definition der Besitzverhältnisse abgestimmt.

Beispiele hierzu:

Die IHK positioniert sich wie folgt:

Auch in der Presse gibt es interessante Artikel:

Selbst Bücher zum Thema Recht benutzen den Namen „Unabhängiger Versicherungsmakler“:

Wir hoffen, unsere Umstellungen auf der Internetseite und die Ausführungen in diesem Text entkräften Ihre Bedenken."

Vollständige Stellungnahme unter diesem Link

Die Klageerwiderung erfolgte am 30.08. durch unseren Anwalt Herr Klein (Votum Verband)

"wird der Klagabweisungsantrag aus dem Schriftsatz vom 17. Juli 2024 nachfolgend begründet.

 

Der Kläger stützt seine Klage darauf, dass die Beklagte mit ihrer Verwendung der Bezeichnung „unabhängiger Versicherungsmakler“ eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, wobei er davon ausgeht, dass die Bezeichnung unwahre oder zur Täuschung geeigneter Angaben enthält.

Zur weiteren Begründung führt er sodann aus, dass vermeintlich die Entgegennahme von Courtagen, die von Versicherungsunternehmen gezahlt werden, angeblich bei jedem Versicherungsmakler Interessenkonflikte vorprogrammieren, welche seine Tätigkeit für den Versicherungsnehmer derart beeinflussen, dass er nicht mehr unabhängig von diesen Interessenkonflikten handeln kann. Diese Grundannahmen enthalten eine Vielzahl fehlerhafter Unterstellungen den entgegenzutreten ist.

 

  1. Keine Irreführung

 

Die Beklagte vermeidet mit ihrem Internetauftritt, der von dem Kläger kritisiert wird, tatsächlich jede Irreführung eines durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Verbrauchers, der diesen Internetauftritt betrachtet, um sich über das Leistungsangebot der Beklagten zu informieren.

 

Es ist zutreffend, dass die Beklagte für sich die Bezeichnung „unabhängiger Versicherungsmakler“ nutzt. Gleich auf der ersten Seite ihres Internetauftrittes erläutert sie jedoch unmittelbar jedem Verbraucher wie sie diese Unabhängigkeit versteht und begründet. Hier heißt es:

 

Wie begründen wir unsere Unabhängigkeit als Versicherungsmakler?

An der UFKB GmbH hält kein Versicherer Anteile. Wir sind zu 100 % selbst bestimmt!“

 

Weitere Attribute für die Definition der Unabhängigkeit werden von der Beklagten nicht behauptet.

 

Der Kläger behauptet zudem, dass eine Irreführung vermeintlich dadurch gegeben sei, dass der Kunde nicht erkennen könne, dass die Beklagte Courtagen von Versicherungsgesellschaften erhält. Dadurch könne der vermeintlich täuschende Eindruck entstehen, dass die Beklagte wie ein Versicherungsberater agiert. Gerade für eine solche vermeintliche Irreführung bietet der Internetauftritt der Beklagten keine Grundlage. Die Beklagte weist ausdrücklich darauf hin, dass sie gerade kein unabhängiger Versicherungsberater oder unabhängiger Honorarberater sei. Dies tut sie in unmittelbar nachdem sie ihr eigenes Leistungsangebot gegenüber dem Kunden darstellt. An dieser Stelle erfolgt durch die Beklagte die Abgrenzung von einem unabhängigen Versicherungsberater.

Unter der Überschrift „Unabhängiger Versicherungsmakler in Abgrenzung zu einem unabhängigen Versicherungsberater oder unabhängigen Honorarberater“ heißt es im zweiten Absatz ausdrücklich:

Zusatzinformation zur Versicherungsberatung. Wir sind kein Versicherungsberater oder Honorarberater. Wir als unabhängiger Versicherungsmakler erhalten in den meisten Fällen eine Provision von den Versicherungsgesellschaften.“

 

Die Beklagte täuscht daher nicht die Besucher ihrer Website, sondern klärt diese ausdrücklich darüber auf, dass sie ihre Unabhängigkeit nicht darauf stützt, keine Zahlungen von Versicherungsgesellschaften zu erhalten, sondern allein darauf, dass Versicherungsgesellschaften an ihr keine Beteiligungen halten.

Die Tatsache, dass die Beklagte von Versicherungen Zahlungen entgegennimmt, wird dem Verbraucher daher nicht täuschend verschwiegen, oder aber diesbezüglich durch die Verwendung des Begriffs unabhängig eine Irreführung vorgenommen. Bereits die konkrete Ausgestaltung des Internetauftritts der Beklagten ist daher nicht geeignet, die von der Klägerin behaupteten Irreführung bei einem durchschnittlichen Verbraucher zu bewirken.

 

  1. Unabhängigkeit des Versicherungsmaklers

 

Die Beklagte erläutert, wie dargestellt jedem Kunden, dass sie ihre Verwendung des Begriffs „unabhängiger Makler“ darauf stützt, dass bei ihr keine Beteiligungen von Versicherern bestehen, bereits deshalb ist ihr Auftritt nicht irreführend.

Es ist darüber hinaus ohnehin nicht vorzuwerfen, wenn ein Versicherungsmakler seine Vermittlungsleistung als „unabhängig“ bewirbt.

Grundsätzlich ist es zutreffend, wenn ein Versicherungsmakler seine Tätigkeit als unabhängig bezeichnet. Dies insbesondere auch dann, wenn er von Versicherungsunternehmen Courtagezahlungen entgegennimmt.

 

Die grundlegende Abgrenzung der Tätigkeit eines Versicherungsmaklers, von der eines Versicherungsvertreters hat der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 22.05.1985 zum Aktenzeichen Iva ZR 190/83 vorgenommen. Hierbei hat der BGH die Position des Versicherungsmaklers als treuhänderähnlicher Sachwalter des Versicherungsnehmers unabhängig davon erachtet, dass der Versicherungsmakler Provisionen erhält. Hier heißt es im Urteil ausdrücklich:

„Wegen dieser umfassenden Pflicht kann der Versicherungsmakler für den Bereich der Versicherungsverhältnisse des von ihm betreuten Versicherungsnehmers als dessen treuhänderähnlicher Sachwalter bezeichnet und insoweit mit sonstigen Beratern verglichen werden. Das gilt trotz der in vielen Ländern gleichförmig bestehende Übung des Versicherungsvertragsrechts, wonach die Provision der Versicherungsmakler vom Versicherer getragen wird (m.w.N.)“

 

An dieser grundsätzlichen Definition durch das sogenannte Sachwalterurteil des BGH hat sich seitdem nichts verändert. Die Anforderungen an die vom Versicherungsmakler zu lebende Unabhängigkeit, insbesondere bei der Auswahl von Versicherungsprodukten für den von ihm betreuten Versicherungsnehmer sind vielmehr gesteigert und konkretisiert worden.

Die Rechtsprechung verpflichtet den Makler insbesondere eine objektive und ausgewogene Marktuntersuchung vorzunehmen, bevor er dem Kunden einen Versicherungsvertrag empfiehlt. Hierbei muss sich der Makler einen Marktüberblick unabhängig davon verschaffen, ob und wenn ja in welcher Höhe er von einem Versicherungsunternehmen Provisionen erhält.

Hierzu hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in seinem Urteil vom 22.09.2021 zum Az. 6 U82/20 folgende Feststellung getroffen:

 

„Der Gesetzgeber wollte entsprechend Art. 12 Abs. 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. i), iii) RL 2002/92/EG (vgl. nun Art. 19 Abs. 1 Buchst. c Nr. i), Art. 20 Abs. 3 RL (EU) 2016/97) den Versicherungsmakler verpflichten, den Kunden auf Grundlage einer objektiven und ausgewogenen Marktuntersuchung zu beraten. Die objektive, ausgewogene Markt-untersuchung kann der Kunde von einem Makler als seinem Interessenwahrer erwarten ist und ist daher Voraussetzung für die Ermittlung der "hinreichenden" Zahl von Angeboten (BT-Drucks. 16/1935, S. 23 zu § 42b Abs. 1 VVG aF). Das schließt nach Auffassung des Senats aus, dass systematisch ein namhafter Teil des Marktes aus (subjektiven), allein in dem Verhältnis von Versicherungsmakler und Versicherer fußenden Gründen, bei der Analyse unberücksichtigt gelassen werden könnte. Dem (potentiellen) Versicherungsnehmer sind diese Interna der Versicherungswirtschaft in aller Regel vollkommen unbekannt. Er erwartet und darf angesichts des Gesetzes-zweckes berechtigt erwarten, dass der Versicherungsmakler gegebenenfalls als Ergebnis seiner Analyse mitteilt, die für den Kunden am besten geeigneten Konditionen biete ein Versicherer, zu dem auf diesem Wege keine Geschäfts-beziehung angebahnt werden könne. Der Versicherungsmakler ist nicht gehindert, vielmehr gehalten, gegebenenfalls dem Versicherungsnehmer einen Vertragsschluss mit einem Versicherer anzuraten, von dem er keine Provision erwarten kann, wenn im Einzelfall kein ebenso geeignetes Angebot eines anderen, dem Makler Provision in Aussicht stellenden Versicherers vorliegt (vgl. LG Konstanz, Urteil vom 21. Januar 2021 - Me 4 O 90/19, juris Rn. 67; Schwintowski in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl., § 60 Rn. 11 mwN).

 

 

Wenn auf der einen Seite eine solche Pflicht zu einer von der Vergütung unabhängigen Marktrecherche besteht, die der Versicherungsmakler als Sachwalter des Kunden schuldet, kann es ihm nicht untersagt werden, seine Tätigkeit auch als „unabhängig“ zu bezeichnen, da er gesetzlich verpflichtet ist, sich von seinem Provisionsinteresse losgelöst zu verhalten.

 

Die Behauptung des Klägers, dass dies im Rahmen einer Tätigkeit als Versicherungsmakler nicht der Fall sein kann, sondern ein Interessenkonflikt vermeintlich immer besteht, unterstellt, dass sich die Beklagte von vornherein rechtswidrig verhält. Für eine solche Unterstellung liefert der Kläger jedoch keinerlei plausiblen Vortrag oder aber ein entsprechendes Beweisangebot.   

 

Das Mitglied der VAG-Reformkommission, Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski, hat sich in einem Rechtsgutachten zu geplanten Änderungen des Artikel 30 Abs. 5 der Europäischen Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD mit der Frage der Unabhängigkeit von Versicherungsmaklern auseinandergesetzt.

Er gelangt zu dem Ergebnis, dass für den deutschen Markt betrachtet, die Formulierung Beratung auf unabhängiger Basis im deutschen Recht sowohl die eines Versicherungsmaklers als auch eines Versicherungsberater meint. Der Versicherungsmakler sei verpflichtet, seine Tätigkeit unabhängig auszuüben und könne sich hiervon nicht freimachen, in dem er etwa seine Kundschaft darauf hinweist, dass er abhängig tätig wäre, da er sich mit einer solchen Erklärung rechtlich widersprüchlich verhalten würde.

 

In Abgrenzung auch zum Versicherungsberater führt Prof. Schwintowski aus:

 

„Demgegenüber erbringt ein Versicherungsmakler keine unabhängige Honorarberatung, sondern er erbringt eine unabhängige Provisions-(Courtage-) Beratung. Daran kann der Makler, wie eben entwickelt, auch nichts ändern, indem er auf seine Unabhängigkeit nicht hinweist oder womöglich behaupten würde abhängig zu sein. Denn tatsächlich ist der Makler nach seinem Status naturgemäß der unabhängige Sachwalter für seine Kunden, die ihn gerade deshalb beauftragen, weil er aus dem Gesamtangebot der Versicherer und der Produkte das jeweils Passende und Beste für den Kunden herausfiltern und empfehlen soll.

 

Hierin liegt auch kein Widerspruch zu den Finanzanlagevermittlern, denn nach § 70 Abs. 1

WpHG dürfen von Dritten (zum Beispiel Emittenten von Wertpapieren), Zuwendungen (zum

Beispiel Provisionen) angenommen werden, die darauf ausgelegt sind, die Qualität der für den Kunden erbrachten Dienstleistung zu verbessern. Das ist etwa bei einer Anlageberatung der Fall, wie § 6 Abs. 2 WpDVerOV zeigt. Dies bedeutet, dass auch ein Honoraranlageberater jedenfalls dann von einem Dritten (zum Beispiel Emittenten) eine Provision annehmen und behalten darf, wenn diese Zuwendung darauf ausgerichtet ist, die Qualität der für den Kunden erbrachten Dienstleistung zu verbessern. Genau dies tun auch Makler, die ihre Kunden nach ihren Wünschen und Bedürfnissen befragen, um dann auf der Grundlage einer Risikoanalyse nach dem passenden und geeigneten Produkt auf dem Markt zu suchen und schließlich aus der Gesamtanzahl aller verfügbaren Produkte dem Kunden eine Empfehlung zu geben. Daraus folgt, dass im Wertpapierbereich der Honoraranlageberater durchaus berechtigt ist eine Provision vom Emittenten zu nehmen, wenn diese darauf ausgerichtet ist, die Anlageberatung gegenüber dem Kunden gegen zu finanzieren. Dem Versicherungsvermittler der ein Versicherungsanlageprodukt vermittelt, soll dieses nun durch Art. 30 Abs. 5 b RL-E verboten werden.

Hierin liegt ein Wertungswiderspruch innerhalb des geltenden Rechtssystems für Honorarbe-

rater einerseits und Versicherungsmakler andererseits. Abgesehen von diesem Wertungswiderspruch ist es aber einem Versicherungsmakler nach deutschem Recht nicht möglich auf seine Unabhängigkeit dadurch zu verzichten, dass er diese nicht erwähnt. Er kann durch die Nicht-Erwähnung nicht abhängig werden, weil er unabhängiger Sachwalter des Kunden ist und dies auch dann bleibt, wenn die Provision, wie gleich noch zu zeigen ist, nicht direkt vom Kunden, sondern von diesem über den Versicherer an ihn ausgekehrt wird.

 

Würde also ein Makler den Kunden in der Statusinformation nach § 15 VersVermV zwar darauf hinweisen, dass er als Makler zugelassen, also nicht von einem Versicherer mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Versicherungsverträgen betraut ist und ergänzend darauf hinweisen, dass er im Sinne des Art. 30 Abs. 5 b RL-E nicht unabhängig, sondern abhängig, ist so würde diese Erklärung rechtlich widersprüchlich und damit in dieser Form nichtig sein (venire contra factum proprium). Es würde sich um eine offensichtlich absichtige Falschbezeichnung seitens des Maklers handeln, möglicherweise um Art. 30 Abs. 5 b RL-E zu umgehen. Würde ein Makler auf diese Weise seinen eigenen Status quasi selbst verleugnen, so würde nach den Grundsätzen der falsa demonstratio non nocet das tatsächlich Gemeinte und Gewollte gelten – der richtige Inhalt dessen, was der Makler sagt, hätte Vorrang vor seiner absichtlichen Falschbezeichnung.

 

Dies bedeutet im Ergebnis kann ein Makler, der als solcher nach § 34 d GewO in das Vermittlerregister eingetragen ist, seinen Status nicht dadurch verändern, dass er sich absichtlich als abhängig, oder nicht als unabhängig, bezeichnet, um damit letztlich dem Anwendungsbereich des Art. 30 Abs. 5 b RL-E zu entgehen. Dies ist, wie dargelegt, rechtlich nicht möglich.

Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der Versicherungsmakler wie ein gebundener Versicherungsvertreter in Wirklichkeit nur für einen einzigen Versicherer Risiken platziert. In diesen Fällen könnte man, wie im österreichischen Recht (§ 43 a ÖVVG) auf Grund des wirtschaftlichen Näheverhältnisses annehmen, dass dieser Makler in Wahrheit ein Vertreter für einen einzigen Versicherer ist. Fragen dieser Art müssen hier nicht vertieft werden, denn ein solcher Makler hätte in der Tat keinen umfassenden Marktüberblick, könnte also die Voraussetzungen des Art. 30 Abs. 5 b (a) RL-E nicht erfüllen. Es würde sich um einen Scheinmakler nach § 59 Abs. 3 S. 2 VVG handeln der, wider besseren Wissens, behaupten würde, als unabhängiger Sachwalter und Interessenwahrer für den VN tätig sein zu können. Die daraus resultierenden Haftungsfragen für Makler und Versicherer sind hier irrelevant.

Im Regelfall jedenfalls und darauf kommt es hier an, sind Makler, die nach § 34 d Abs. 1 GewO zugelassen sind, nicht von einem Versicherer mit der Vermittlung und dem Abschluss von Versicherungsverträgen betraut, sondern umgekehrt, vom Versicherer unabhängige Sachwalter und Interessenvertreter ihrer Kunden. Daraus folgt, dass Art. 30 Abs. 5 b RL-E genau den Vermittlertypus meint der im deutschen Recht als Makler bezeichnet wird.“

 

 

Prof. Schwintowski setzt sich in seinem Gutachten auch mit der Frage auseinander, ob die Entgegennahme von Courtage die Unabhängigkeit des Maklers beeinträchtigt und gelangt zu dem zutreffenden Ergebnis, dass dies nicht der Fall ist. Vielmehr macht sich derjenige Makler, der sich allein vom Provisionsinteresse leiten lässt, schadensersatzpflichtig. Die Unterstellung eines generell rechtswidrigen Handelns, kann jedoch nicht vorausgesetzt werden. Die nachfolgenden Ausführungen des Gutachtens macht sich die Beklagte ausdrücklich zu eigen.

 

c) Maklerlohn als Teil der Versicherungsprämie

Bei der Vermittlung von Versicherungen im Jedermann-Bereich (Kleinkunden), um die es hier geht, wird in Deutschland traditionell nicht vereinbart, wer den Maklerlohn bezahlen soll. Es gilt ein durchgesetzter Ortsgebrauch, wonach der Maklerlohn (Courtage genannt) in die Prämie, die der Versicherer erhebt, einkalkuliert ist. Aufgrund dieses seit vielen Jahrzehnten bestehenden Ortsgebrauchs in Deutschland wird die Courtage typischerweise vom Versicherer an die Makler gezahlt. Durch diesen Ortsgebrauch wird der Makler aber nicht etwa abhängig. Der Ortsgebrauch führt nur dazu, dass der Versicherer als Zahlstelle für den Makler dessen Honorar in Form einer Provision einzieht und an den Makler auskehrt. Zugleich liegt in dem Ortgebrauch die (konkludente) Vereinbarung, dass der Kunde dann und nur dann ein Honorar in Form einer Provision schuldet, wenn die Bemühungen des Maklers dazu führen, dass letztlich der Vertrag mit dem Versicherer zustande kommt.

Deshalb heißt es auch in § 1 Abs. 1 Nr. 7 VVG-InfoV, dass der Gesamtpreis der Versicherung einzeln auszuweisen ist und in § 2 VVG-InfoV wird geregelt, dass bei der Lebensversicherung und einigen anderen Vertragstypen Angaben zur Höhe der in die Prämie einkalkulierten Kosten auszuweisen sind. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 6 VersVermV informiert der Versicherungsvermittler darüber, ob die Vergütung direkt vom Kunden zu zahlen ist oder als Provision oder sonstige Vergütung in der Versicherungsprämie enthalten ist.

Im Ergebnis heißt dies, dass der Kunde im deutschen Recht wählen kann, ob er das Maklerhonorar direkt zahlt, oder den Versicherer als Zahlstelle nutzt. Wählt der Kunde – wie regelmäßig – den Versicherer als Zahlstelle, so wird der Makler dadurch nicht abhängig, denn er kann dem Kunden nach wie vor auf Grund seines Marktüberblicks eine Vielzahl alternativer Produkte mit ganz unterschiedlichen Preis-Leistungskonzepten anbieten. Dabei führt der Wettbewerb auf den Versicherungsmärkten, der funktionsfähig und effektiv ist, dazu, dass die Versicherungen zu Grenzkosten angeboten werden (müssen). Das heißt, die Kostenbelastung innerhalb der Produkte gleicht sich durch funktionsfähigen Wettbewerb zunehmend an – das wiederum führt dazu, dass sich auch die Entgelte für die verschiedenen Vermittlertypen auf der Basis von Grenzkosten angleichen (müssen).

Dennoch ist nicht ausgeschlossen, dass in einzelnen Fällen ein Versicherer für ein Produkt eine etwas höhere Courtage auslobt, als andere Versicherer für möglicherweise vergleichbare Produkte. Daraus folgt aber keine Abhängigkeit der Makler gegenüber dem Versicherer, der die höhere Courtage auslobt. Dem steht entgegen, dass der Makler nach §§ 1a, 59 VVG verpflichtet ist den VN stets „ehrlich, redlich und professionell in dessen bestmöglichem Interesse“ zu beraten. Verletzt der Makler seine Pflicht zur bestmöglichen Beratung, so macht er sich schadensersatzpflichtig (§ 63 VVG). Hinzu kommt, dass der Wettbewerb auf den Versicherungsmärkten – auch wegen der Digitalisierung – zu einer außerordentlichen Leistungs- und Kostentransparenz geführt hat. Kein Makler kann es sich mehr erlauben einem Kunden ein für ihn nicht passendes Produkt nur deshalb zu vermitteln, weil er dafür eine etwas höhere Provision bekommt.

Das würde dem Kunden nach kurzer Zeit auffallen, schon deshalb, weil die Wettbewerber des Maklers den Kunden darauf hinweisen werden. Der Makler würde das Vertrauen des Kunden verlieren und damit sich selbst seine wichtigste Vermittlungsgrundlage entziehen.

Daraus folgt, dass die Vorfeldwirkungen des funktionsfähigen Wettbewerbs verbunden mit der Rechtspflicht im bestmöglichen Interesse zu beraten und im Zweifel Schadensersatz leisten zu müssen dazu führt, dass Makler ein ihrer Rechtsstellung entsprechendes Eigeninteresse daran haben, ihre Unabhängigkeit gegenüber dem Kunden jederzeit zu stärken und zu beweisen. Daraus folgt, dass ein Makler nicht abhängig wird, auch wenn sein Kunde von seinem Wahlrecht Gebrauch macht und den Versicherer bittet, die Provision an den Makler aus dem Gesamtpreis der Versicherung abzuführen.

Es bleibt festzuhalten, dass der Makler, dessen Lohn (Courtage) vom Versicherer als Zahlstelle des Kunden ausgekehrt wird, durch diese Art der Finanzierung der Beratungsdienstleistung nicht abhängig wird. Das ist nicht möglich, da der Makler aus einer Vielzahl von am Markt tätigen Versicherern und Produkten für den Kunden als Sachwalter das jeweils angemessene und passende heraussucht. Er weiß im Vorfeld einer Beratung gar nicht, für welchen Versicherer und welches Produkt sich der Kunde schließlich entscheidet. Im Zeitpunkt der Beratung kann der Makler also nicht abhängig von einem Versicherer oder Produkt sein, da er die Entscheidung des Kunden nicht kennt.

Dies schließt im Einzelfall nicht aus, dass ein Makler zulasten des Kunden diesem ein Produkt als passend empfiehlt, das in Wirklichkeit schlechter als ein anderes ist. Der Grund hierfür könnte in einer höheren Provision zugunsten des Maklers liegen. Ein solches, nicht auszuschließendes Fehlverhalten des Maklers würde ihn allerdings schadensersatzpflichtig machen. Er müsse sich vorwerfen lassen nicht im bestmöglichen Interesse des Kunden (§ 1 a VVG) beraten zu haben und würde folglich nach § 63 VVG auf Schadensersatz haften. Er würde damit seine gesamte Reputation in Frage stellen und mittel- und langfristig das Vertrauen seiner Kunden verlieren. Damit würde er zugleich seine Existenzgrundlage als unabhängiger Sachwalter in Frage stellen. Aus diesem Grunde gibt es bisher keinerlei gerichtliche Urteile, in denen Maklern vorgeworfen wird, zum Nachteil ihrer Kunden Produkte empfohlen zu haben, um selbst eine höhere Provision (Courtage) zu erzielen.

 

Würde man den Maklern also unterstellen, dass sie generell zum Nachteil ihrer Kunden han-

deln, um ihr eigenes Provisionsinteresse zu optimieren, so würde das nicht nur an der Lebenswirklichkeit vorbeigehen, sondern alle Makler Deutschlands einem Generalverdacht unterwerfen, und ihnen unterstellen, dass sie prinzipiell zum Nachteil ihrer Kunden beraten, weil es bei dem einen und anderen Versicherer eine etwas höhere Provision (Courtage) geben könnte. Das wäre eine völlig aus der Luft gegriffene Unterstellung, die keinerlei empirische Grundlage hat.

Auch die europäische Kommission behauptet im vorliegenden Richtlinienentwurf nicht, dass

es zu einer solchen generellen Fehlsteuerung auf Maklermärkten kommt.

 

Das Rechtsgutachten wird als

 

Anlage B 1

 

beigefügt.

 

Es ist im Ergebnis festzustellen, dass die von dem Kläger angeführte Begründung, dass die Entgegennahme von Provisionen die Unabhängigkeit des Versicherungsmaklers beeinträchtigt, in dieser Form nicht zutrifft und daher von einer Irreführung des Verbrauchers hier tatsächlich nicht gesprochen werden kann. Zumal die Beklagte aus der Tatsache, dass sie Provisionen entgegennimmt tatsächlich keinerlei Geheimnis macht, sondern dies dem Besucher ihres Internetauftritts unmittelbar, wie dargestellt, mitteilt.

 

  1. Rechtsprechung

 

Soweit sich der Kläger auf die Entscheidung des OLG Köln vom 07.02.2023 beruft, ist diese Entscheidung für den hier zu diskutierenden Sachverhalt tatsächlich nicht von Relevanz. In dem dortigen Fall verstieß der lediglich als Versicherungsmakler registrierte Vermittler gegen das sogenannte Trennungsprinzip, in dem er gleichzeitig eine Dienstleistung als Versicherungsvermittler und Versicherungsberater bewarb. Dies hat die Beklagte tatsächlich zu keinem Zeitpunkt vorgenommen, sondern vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie gerade nicht als Versicherungsberaterin tätig ist. Die Beklagte hat auch zu keinem Zeitpunkt ein gegen Honorar zu vergütendes Beratungsangebot ohne Vermittlungsleistung unterbreitet. Weitere Ausführungen zu der Entscheidung des OLG Köln sind daher obsolet.

 

Gleiches gilt für das von dem Kläger angeführte Urteil des Landgerichts Bremen vom 11.07.2023. In dem dortigen Verfahren hat die Beklagte folgende Formulierung zur Werbung genutzt: 1. „Wir bieten bundesweit produktunabhängige Beratung an.“ 2. „Wir bieten bundesweit eine unabhängige Beratung zu folgenden Themen an.“

 

Derartige Werbeaussagen hat die hiesige Beklagte tatsächlich an keiner Stelle vorgenommen und darüber hinaus deutlich gemacht, dass sie ihre Unabhängigkeit als Versicherungsmaklerin daran festmacht, dass an ihr kein Versicherungsunternehmen beteiligt ist. Darüber hinaus hat das Gericht seine Entscheidung zum Thema einer unabhängigen Finanzberatung getroffen, welche jedoch von der Beklagten ebenfalls nicht angeboten wird. Sie beschränkt ihre Tätigkeit auf die eines Versicherungsmaklers. Eine Vergleichbarkeit des zudem noch nicht rechtskräftigen Urteils ist daher tatsächlich nicht gegeben.

 

Das Oberlandesgericht München hat mit seiner Entscheidung vom 16.01.2020 zum Aktenzeichen 29 U 1834/18 die Frage der Unabhängigkeit eines Versicherungsmaklers gerade genau davon abhängig gemacht, ob an dem Versicherungsmakler eine Mehrheitsbeteiligung durch ein Versicherungsunternehmen besteht. Das Gericht führt hier aus:

„a) Der angesprochene Verkehr versteht hier die angegriffene Aussage – anders als die „bloße“ Bezeichnung als Versicherungsmakler – nicht nur dahingehend, dass die so werbende Beklagte unabhängig von etwaigen Beteiligungsverhältnissen agiere, sondern es tatsächlich auch ist.

 

b) Dies trifft indes nicht zu: Die Beteiligung der XY Lebensversicherung an der Beklagten ist unstreitig eine Mehrheitsbeteiligung, Neutralität und Unabhängigkeit sind daher nicht gegeben.

 

c) Diese Irreführung ist für die angesprochenen Verkehrskreis auch von Relevanz, denn bei einem Versicherungsmakler, dessen Anteile mehrheitlich von einem Versicherer gehalten werden, besteht zumindest die potentielle Gefahr, dass der Versicherungsmakler sich nicht nur von den Interessen seiner Kunden, sondern von denen seine Anteilseigner leiten lässt. Eine Werbung, die wie die vorliegende über diese Abhängigkeit hinwegtäuscht, erhöht mithin die Attraktivität des so werbenden Versicherungsmaklers in den Augen der angesprochenen Verkehrskreise.“

 

Das Oberlandesgericht München zieht hier als Kriterium für Neutralität und Unabhängigkeit eindeutig die Frage der Beteiligung durch ein Versicherungsunternehmen heran, nicht jedoch den gängigen Handelsbrauch, dass Versicherungsmakler Provisionen von Versicherungsunternehmen vereinnahmen.

 

Da an der hiesigen Beklagten kein Versicherungsunternehmen eine Beteiligung hält, ist es ihr demnach nicht verwehrt, daraufhin zu weisen, dass sie hierauf ihre Unabhängigkeit begründet.

 

Dies allein hat die Beklagte gemacht und auch gegenüber den betroffenen Verkehrskreisen genau so erläutert. Eine irreführende Werbung kann der Beklagten daher nicht vorgeworfen werden.      

 

Die Klage ist im Ergebnis abzuweisen. " 

Wir waren geschockt über das Vorgehen, den Umgangston und die Art der Verbraucherzentrale.

Auch verstehen wir nach wie vor die Problematik nicht. Wir fühlen uns angeprangert und in unserer Berufsehre angegriffen. Auch hoffen wir, dass dieses Vorgehen nicht die ganze Versicherungsmaklerschaft betrifft und es zu Massenabmahnungen kommt.

Um eine rechtliche Einordnung und eine juristische Vertretung vor Gericht zu erhalten, haben wir Herrn Klein vom Votumverband mit unserem Mandat betraut. Wir haben keinerlei Interesse an einem Rechtsstreit. Wir werden aber dazu gezwungen. Aktuell kämpfen wir noch alleine, auch wenn es alle Versicherungsmakler betrifft. Wenn wir bei dieser Klage der Verbraucherzentrale verlieren, hat dies massive Auswirkungen auf alle Versicherungsmakler, die sich aufgrund Ihrer Besitzverhältnisse zu Recht unabhängig nennen. Wir gehören keinem Versicherer. Wir waren und sind zu 100 % im eignen Besitz.  Genau mit dieser Definition treten wir auch auf.

Wir gehören keinem Versicherer! Wir sind unabhängig!

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